D, 5. Sabbatjahrregelung

Letzte Änderung am: 01.04.2007,
Beschluss vom: 13.02.2007

1Während der Ansparphase und während der Freizeitphase erhält die/der Beschäftigte die vereinbarten Bezüge, die ihm aufgrund des Änderungsvertrages (Anlage gem. § 4 Absatz 1 SJR) zustehen. 2Die Beiträge zur Sozialversicherung errechnen sich aus den verminderten Bezügen.

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