Abschnitt II Reisekostenvergütung

Letzte Änderung am: 01.01.2016,
Beschluss vom: 03.12.2015

Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die die/der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder vorzeitig beendet, so werden die durch die Vorbereitung oder die vorzeitige Beendigung entstandenen notwendigen Auslagen erstattet.

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