Abschnitt II Reisekostenvergütung

Letzte Änderung am: 01.01.2016,
Beschluss vom: 03.12.2015

1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 18:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.

Dienstag, Februar 11, 2025

§ 18 Aufwandsvergütung

1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 18:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 18 Aufwandsvergütung

1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 18:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 18 Aufwandsvergütung

1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 18:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 18 Aufwandsvergütung

1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinn des § 4 Nummern 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. 2Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 18:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.