Abschnitt II Reisekostenvergütung

Letzte Änderung am: 01.01.2016,
Beschluss vom: 03.12.2015

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Freitag, November 8, 2024

§ 12 Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 12 Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 12 Erstattung der Nebenkosten

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.