C, 7. Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen

Letzte Änderung am: 01.05.2017,
Beschluss vom: 16.03.2017

1Die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2Für das Arbeitsverhältnis des pädagogischen Personals in den katholischen Kindertageseinrichtungen gelten die von der Bayerischen Regional-KODA beschlossenen und vom Diözesanbischof für die Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. 3Darüber hinaus gelten das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (AVBayKiBiG) sowie die übrigen staatlichen Gesetze, in denen einschlägige Bestimmungen über die Arbeit in Kindertageseinrichtungen getroffen werden.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 1 Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses

1Die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes" ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2Für das Arbeitsverhältnis des pädagogischen Personals in den katholischen Kindertageseinrichtungen gelten die von der Bayerischen Regional-KODA beschlossenen und vom Diözesanbischof für die Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. 3Darüber hinaus gelten das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (AVBayKiBiG) sowie die übrigen staatlichen Gesetze, in denen einschlägige Bestimmungen über die Arbeit in Kindertageseinrichtungen getroffen werden.

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§ 1 Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses

1Die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes" ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. 2Für das Arbeitsverhältnis des pädagogischen Personals in den katholischen Kindertageseinrichtungen gelten die von der Bayerischen Regional-KODA beschlossenen und vom Diözesanbischof für die Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. 3Darüber hinaus gelten das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG), die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetztes (AVBayKiBiG) sowie die übrigen staatlichen Gesetze, in denen einschlägige Bestimmungen über die Arbeit in Kindertageseinrichtungen getroffen werden.