C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

Letzte Änderung am: 01.08.2017,
Beschluss vom: 13.07.2017

1Arbeitgeber ist die Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Diözesanbischof und die von ihm Beauftragten.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

1Arbeitgeber ist die Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Diözesanbischof und die von ihm Beauftragten.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

1Arbeitgeber ist die Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Diözesanbischof und die von ihm Beauftragten.