II. Arbeitsrechtlicher Teil

Letzte Änderung am: 01.08.2017,
Beschluss vom: 13.07.2017

1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten in den bayerischen Diözesen erfasst sind; für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten gilt sie sinngemäß. 2Beschäftigungsverhältnisse vor Einstellung als Pastoralassistentin/ Pastoralassistent sind nicht Gegenstand dieser Ordnung.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten in den bayerischen Diözesen erfasst sind; für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten gilt sie sinngemäß. 2Beschäftigungsverhältnisse vor Einstellung als Pastoralassistentin/ Pastoralassistent sind nicht Gegenstand dieser Ordnung.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten in den bayerischen Diözesen erfasst sind; für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten gilt sie sinngemäß. 2Beschäftigungsverhältnisse vor Einstellung als Pastoralassistentin/ Pastoralassistent sind nicht Gegenstand dieser Ordnung.