B, 5. Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen

Letzte Änderung am: 01.10.2005,
Beschluss vom: 13.02.2007

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

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