B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

Letzte Änderung am: 23.03.2023,
Beschluss vom: 23.03.2023

1Für die Beurteilung von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen, gilt § 2. 2Ab der Höhergruppierung werden sie im Turnus von fünf Jahren beurteilt. 3Lehrkräfte, denen gemäß ABD Teil B, 4.2. die Möglichkeit einer weiteren Höhergruppierung eingeräumt ist, werden nach der ersten Höhergruppierung entsprechend § 5 Absatz 1 beurteilt. 4Bei Lehrkräften, die vor dem 01.01.2018 höhergruppiert wurden, bleibt es bei dem sich aus § 12 Absatz 1 i. V. m. § 2 ergebenden Beurteilungsturnus.

Freitag, November 8, 2024

§ 9 Beurteilungsturnus von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen

1Für die Beurteilung von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen, gilt § 2. 2Ab der Höhergruppierung werden sie im Turnus von fünf Jahren beurteilt. 3Lehrkräfte, denen gemäß ABD Teil B, 4.2. die Möglichkeit einer weiteren Höhergruppierung eingeräumt ist, werden nach der ersten Höhergruppierung entsprechend § 5 Absatz 1 beurteilt. 4Bei Lehrkräften, die vor dem 01.01.2018 höhergruppiert wurden, bleibt es bei dem sich aus § 12 Absatz 1 i. V. m. § 2 ergebenden Beurteilungsturnus.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 9 Beurteilungsturnus von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen

1Für die Beurteilung von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen, gilt § 2. 2Ab der Höhergruppierung werden sie im Turnus von fünf Jahren beurteilt. 3Lehrkräfte, denen gemäß ABD Teil B, 4.2. die Möglichkeit einer weiteren Höhergruppierung eingeräumt ist, werden nach der ersten Höhergruppierung entsprechend § 5 Absatz 1 beurteilt. 4Bei Lehrkräften, die vor dem 01.01.2018 höhergruppiert wurden, bleibt es bei dem sich aus § 12 Absatz 1 i. V. m. § 2 ergebenden Beurteilungsturnus.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

§ 9 Beurteilungsturnus von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen

1Für die Beurteilung von Lehrkräften, die die fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen, gilt § 2. 2Ab der Höhergruppierung werden sie im Turnus von fünf Jahren beurteilt. 3Lehrkräfte, denen gemäß ABD Teil B, 4.2. die Möglichkeit einer weiteren Höhergruppierung eingeräumt ist, werden nach der ersten Höhergruppierung entsprechend § 5 Absatz 1 beurteilt. 4Bei Lehrkräften, die vor dem 01.01.2018 höhergruppiert wurden, bleibt es bei dem sich aus § 12 Absatz 1 i. V. m. § 2 ergebenden Beurteilungsturnus.