B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

Letzte Änderung am: 23.03.2023,
Beschluss vom: 23.03.2023

1Lehrkräfte mit der Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ oder „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ werden im Turnus von fünf Jahren ab der Einräumung des Rechts zum Führen dieser Berufsbezeichnungen beurteilt. 2Dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft nach der Einräumung des Rechts zum Führen dieser Berufsbezeichnung zu einem anderen Schulträger im Geltungsbereich des ABD wechselt. 3Wechselt eine Lehrkraft vom Freistaat Bayern oder einer bayerischen kommunalen Gebietskörperschaft, die die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern geltenden Beurteilungsrichtlinien entsprechend anwendet, zu einem Träger im Geltungsbereich des ABD, so wird sie erstmals zum Ende des fünften Jahres nach ihrer periodischen Beurteilung beurteilt, danach im Turnus von fünf Jahren.

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