Abschnitt B - Eingruppierungsregelungen

Letzte Änderung am: 01.08.2023,
Beschluss vom: 26.03.2025

1. „Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllen“

(1) 1Lehrkräfte erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart dann, wenn sie
– ­durch Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung im Freistaat Bayern die Befähigung für das Lehramt an der betreffenden Schulart
­- oder durch Bestehen der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen
­- oder durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen
erworben haben. 2Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 7 Abs. 2 (außerbayerische Lehramtsbefähigungen) oder Art. 22 (Sondermaßnahmen) des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellt hat. 3Die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, Höchstalter) sind für die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nicht relevant.

(2) 1Die Lehramtsbefähigung bzw. die Qualifikation als Fachlehrkraft ist grundsätzlich auf die betreffende Schulart beschränkt. 2Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für das Gymnasium erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Fachoberschule, Berufsoberschule und Wirtschaftsschule. 3Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Grundschulen und Mittelschulen; Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Mittelschulen.

 

2. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern“

1Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten an der Realschule und Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, für die an staatlichen Schulen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz Voraussetzung ist. 2Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an beruflichen Schulen sind solche, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen/fachtheoretischen oder künstlerischen Fach unterrichten; dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft überwiegend in nicht-wissenschaftlichen/fachpraktischen Fächern eingesetzt wird.

 

3. „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(3) 1Als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde. 2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B.
­- die Diplommusiklehrerprüfung,
­- die Diplommusikerprüfung,
­- die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen,
­- die künstlerische Reifeprüfung
­- die künstlerische Abschlussprüfung
­- die A-Prüfung für Kirchenmusik
-der Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“
– ­die nach mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie oder an einer Musikhochschule abgelegte Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
­- die Ernennung zum Meisterschüler.

 

4. „abgeschlossene Hochschulbildung“

(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.

(4) 1Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde.
2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B.
– ­die B-Prüfung für Kirchenmusik
­- die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die Staatliche Musikreifeprüfung nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die staatliche Prüfung für Musiklehrer und Zweite Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik nach achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik.

 

5. „Abschluss an einer ausländischen Hochschule“

1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 2 Abs. 3 (Mastergrad Musik/Kunst)),
b)abgeschlossene Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 (Bachelorgrad Musik/Kunst)),
wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
2Ein Abschluss, der nach Satz 1 Buchstabe b) als abgeschlossene Hochschulbildung gilt, wird hinsichtlich der Zuordnung zu den Fallgruppen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gewertet, wenn die Lehrkraft aufgrund dieses Abschlusses an einer deutschen Universität zur Promotion zugelassen wurde und das Promotionsverfahren erfolgreich beendet hat

 

6. „aufgrund des Studiums“

Eine Unterrichtsgenehmigung gilt auch dann als aufgrund des Studiums erteilt, wenn die zusätzlich zur abgeschlossenen Hochschulbildung oder abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Leistungen nachträglich an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erbracht wurden.

 

7. „Klarstellung zu Fallgruppe 1“

Fallgruppe 1 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt nicht für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

8. „Klarstellung zu Fallgruppe 2“

Fallgruppe 2 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

9. „Klarstellung zu Fallgruppe 3“

1Fallgruppe 3 sind auch Lehrkräfte mit Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben. 2Unerheblich ist, ob die Unterrichtsgenehmigung alle oder nur einige Jahrgangsstufen umfasst.

 

10. „Klarstellung zu Fallgruppe 5“

1Fallgruppe 5 zuzuordnen sind insbesondere:
– ­Studierende
­- Lehrkräfte mit Abschluss an einer ausländischen Hochschule, der von der zuständigen staatlichen Stelle nicht als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde
­- Lehrkräfte mit Ausbildung nach Fallgruppen 1 – 3, die ohne Vorliegen eines einschlägigen Studiums eine Tätigkeit im fremdsprachlichen Unterricht ihrer Muttersprache ausüben.
2Zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

11. „Unterrichtsgenehmigung und Duldung“

1Unterrichtsgenehmigung ist die Genehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG, unabhängig davon, ob sie zunächst befristet unter Widerrufsvorbehalt oder bereits endgültig erteilt ist. 2Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“). 2Einer Unterrichtsgenehmigung steht es gleich, wenn im Einzelfall die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit genügt. 3Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“).

 

12. „mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I“

1Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I gefordert wird, genügt auch eine Unterrichtsgenehmigung für ein Erweiterungsfach nach LPO I oder eine Unterrichtsgenehmigung für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb. 2Abweichend vom Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I genügt an beruflichen Schulen eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer beruflichen Fachrichtung mit fachtheoretischem Inhalt.

 

13. „berufliche Fachrichtung“

Einschlägige berufliche Fachrichtungen sind derzeit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Elektro- und Informationstechnik, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Wirtschaftspädagogik.  

 

14. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen“ 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an Grund-, Mittel- und Realschulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit bestandener Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften ausgeübt werden. 

 

15. „zwei Fächer – Fächerverbindung“

Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer gefordert wird, müssen die Fächerverbindungen nach der jeweils geltenden Fassung der ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) nicht eingehalten werden.

 

16. „gleichwertige abgeschlossene Ausbildung wie Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund-, Mittel- und Realschulen“

(1) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei einer abgeschlossenen fachspezifischen, mindestens dreijährigen Berufsausbildung und abgeschlossenen Aufstiegsfortbildung, durch die mindestens die fachgebundene Hochschulreife erworben wurde. 2Dies ist z. B. der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk, bei Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie sowie bei sonstigen Abschlüssen, die dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet sind.

(2) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel – und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt auch vor bei Aus- und Fortbildungen, deren Abschluss dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet ist; dies ist in der Regel der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk und bei Absolventinnen und Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.

(3) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Sport gleichwertige abgeschlossene Ausbildung ist eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung, z. B. als staatlich geprüfter Sportlehrer/in im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Gymnastiklehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Berg- und Skiführer/in oder Schneesportlehrer/in.

 (4) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Informationstechnologie gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei Staatlich geprüften Lehrkräften der Kurzschrift oder der Textverarbeitung, die eine Qualifizierung nachweisen können, aufgrund derer der Unterricht im Fach Informationstechnologie als wissenschaftlicher Unterricht gewertet wird. 

 

17. „sonstige Ausbildung“

1Eine sonstige abgeschlossene Ausbildung ist z. B. eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung. 2Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Musik liegt z. B. vor bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musik oder bei erfolgreich absolvierter C-Prüfung Kirchenmusik. 3Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Sport ist z. B. die abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 4Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen (mindestens) einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

18. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an beruflichen Schulen“

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an beruflichen Schulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgeübt werden; Qualifikationsvoraussetzung ist Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

 

19. „anderweitige Zugangsvoraussetzungen nach QualVFL oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung“

Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen (QualVFL) sind derzeit in den Ausbildungsrichtungen
– ­für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
-für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
– ­für Gesundheitsberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
– ­für Pflegeberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule.

Mittwoch, September 17, 2025

Protokollerklärungen zu Teil B, 4.2. Abschnitt B:

1. „Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllen“

(1) 1Lehrkräfte erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart dann, wenn sie
- ­durch Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung im Freistaat Bayern die Befähigung für das Lehramt an der betreffenden Schulart
­- oder durch Bestehen der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen
­- oder durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen
erworben haben. 2Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 7 Abs. 2 (außerbayerische Lehramtsbefähigungen) oder Art. 22 (Sondermaßnahmen) des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellt hat. 3Die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, Höchstalter) sind für die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nicht relevant.

(2) 1Die Lehramtsbefähigung bzw. die Qualifikation als Fachlehrkraft ist grundsätzlich auf die betreffende Schulart beschränkt. 2Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für das Gymnasium erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Fachoberschule, Berufsoberschule und Wirtschaftsschule. 3Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Grundschulen und Mittelschulen; Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Mittelschulen.

 

2. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern“

1Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten an der Realschule und Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, für die an staatlichen Schulen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz Voraussetzung ist. 2Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an beruflichen Schulen sind solche, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen/fachtheoretischen oder künstlerischen Fach unterrichten; dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft überwiegend in nicht-wissenschaftlichen/fachpraktischen Fächern eingesetzt wird.

 

3. „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(3) 1Als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde. 2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B.
­- die Diplommusiklehrerprüfung,
­- die Diplommusikerprüfung,
­- die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen,
­- die künstlerische Reifeprüfung
­- die künstlerische Abschlussprüfung
­- die A-Prüfung für Kirchenmusik
-der Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“
- ­die nach mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie oder an einer Musikhochschule abgelegte Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
­- die Ernennung zum Meisterschüler.

 

4. „abgeschlossene Hochschulbildung“

(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.

(4) 1Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde.
2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B.
- ­die B-Prüfung für Kirchenmusik
­- die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die Staatliche Musikreifeprüfung nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die staatliche Prüfung für Musiklehrer und Zweite Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik nach achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik.

 

5. „Abschluss an einer ausländischen Hochschule“

1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 2 Abs. 3 (Mastergrad Musik/Kunst)),
b)abgeschlossene Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 (Bachelorgrad Musik/Kunst)),
wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
2Ein Abschluss, der nach Satz 1 Buchstabe b) als abgeschlossene Hochschulbildung gilt, wird hinsichtlich der Zuordnung zu den Fallgruppen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gewertet, wenn die Lehrkraft aufgrund dieses Abschlusses an einer deutschen Universität zur Promotion zugelassen wurde und das Promotionsverfahren erfolgreich beendet hat

 

6. „aufgrund des Studiums“

Eine Unterrichtsgenehmigung gilt auch dann als aufgrund des Studiums erteilt, wenn die zusätzlich zur abgeschlossenen Hochschulbildung oder abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Leistungen nachträglich an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erbracht wurden.

 

7. „Klarstellung zu Fallgruppe 1“

Fallgruppe 1 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt nicht für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

8. „Klarstellung zu Fallgruppe 2“

Fallgruppe 2 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

9. „Klarstellung zu Fallgruppe 3“

1Fallgruppe 3 sind auch Lehrkräfte mit Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben. 2Unerheblich ist, ob die Unterrichtsgenehmigung alle oder nur einige Jahrgangsstufen umfasst.

 

10. „Klarstellung zu Fallgruppe 5“

1Fallgruppe 5 zuzuordnen sind insbesondere:
- ­Studierende
­- Lehrkräfte mit Abschluss an einer ausländischen Hochschule, der von der zuständigen staatlichen Stelle nicht als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde
­- Lehrkräfte mit Ausbildung nach Fallgruppen 1 – 3, die ohne Vorliegen eines einschlägigen Studiums eine Tätigkeit im fremdsprachlichen Unterricht ihrer Muttersprache ausüben.
2Zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

11. „Unterrichtsgenehmigung und Duldung“

1Unterrichtsgenehmigung ist die Genehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG, unabhängig davon, ob sie zunächst befristet unter Widerrufsvorbehalt oder bereits endgültig erteilt ist. 2Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“). 2Einer Unterrichtsgenehmigung steht es gleich, wenn im Einzelfall die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit genügt. 3Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. "Unterrichtserlaubnis").

 

12. „mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I“

1Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I gefordert wird, genügt auch eine Unterrichtsgenehmigung für ein Erweiterungsfach nach LPO I oder eine Unterrichtsgenehmigung für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb. 2Abweichend vom Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I genügt an beruflichen Schulen eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer beruflichen Fachrichtung mit fachtheoretischem Inhalt.

 

13. „berufliche Fachrichtung“

Einschlägige berufliche Fachrichtungen sind derzeit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Elektro- und Informationstechnik, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Wirtschaftspädagogik.  

 

14. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen“ 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an Grund-, Mittel- und Realschulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit bestandener Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften ausgeübt werden. 

 

15. „zwei Fächer – Fächerverbindung“

Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer gefordert wird, müssen die Fächerverbindungen nach der jeweils geltenden Fassung der ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) nicht eingehalten werden.

 

16. „gleichwertige abgeschlossene Ausbildung wie Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund-, Mittel- und Realschulen“

(1) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei einer abgeschlossenen fachspezifischen, mindestens dreijährigen Berufsausbildung und abgeschlossenen Aufstiegsfortbildung, durch die mindestens die fachgebundene Hochschulreife erworben wurde. 2Dies ist z. B. der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk, bei Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie sowie bei sonstigen Abschlüssen, die dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet sind.

(2) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel – und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt auch vor bei Aus- und Fortbildungen, deren Abschluss dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet ist; dies ist in der Regel der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk und bei Absolventinnen und Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.

(3) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Sport gleichwertige abgeschlossene Ausbildung ist eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung, z. B. als staatlich geprüfter Sportlehrer/in im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Gymnastiklehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Berg- und Skiführer/in oder Schneesportlehrer/in.

 (4) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Informationstechnologie gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei Staatlich geprüften Lehrkräften der Kurzschrift oder der Textverarbeitung, die eine Qualifizierung nachweisen können, aufgrund derer der Unterricht im Fach Informationstechnologie als wissenschaftlicher Unterricht gewertet wird. 

 

17. „sonstige Ausbildung“

1Eine sonstige abgeschlossene Ausbildung ist z. B. eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung. 2Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Musik liegt z. B. vor bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musik oder bei erfolgreich absolvierter C-Prüfung Kirchenmusik. 3Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Sport ist z. B. die abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 4Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen (mindestens) einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

18. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an beruflichen Schulen“

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an beruflichen Schulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgeübt werden; Qualifikationsvoraussetzung ist Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

 

19. „anderweitige Zugangsvoraussetzungen nach QualVFL oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung“

Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen (QualVFL) sind derzeit in den Ausbildungsrichtungen
- ­für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
-für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
- ­für Gesundheitsberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
- ­für Pflegeberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule.

Mittwoch, September 17, 2025

Protokollerklärungen zu Teil B, 4.2. Abschnitt B:

1. „Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllen“

(1) 1Lehrkräfte erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart dann, wenn sie
- ­durch Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung im Freistaat Bayern die Befähigung für das Lehramt an der betreffenden Schulart
­- oder durch Bestehen der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen
­- oder durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen
erworben haben. 2Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 7 Abs. 2 (außerbayerische Lehramtsbefähigungen) oder Art. 22 (Sondermaßnahmen) des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellt hat. 3Die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, Höchstalter) sind für die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nicht relevant.

(2) 1Die Lehramtsbefähigung bzw. die Qualifikation als Fachlehrkraft ist grundsätzlich auf die betreffende Schulart beschränkt. 2Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für das Gymnasium erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Fachoberschule, Berufsoberschule und Wirtschaftsschule. 3Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Grundschulen und Mittelschulen; Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Mittelschulen.

 

2. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern“

1Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten an der Realschule und Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, für die an staatlichen Schulen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz Voraussetzung ist. 2Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an beruflichen Schulen sind solche, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen/fachtheoretischen oder künstlerischen Fach unterrichten; dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft überwiegend in nicht-wissenschaftlichen/fachpraktischen Fächern eingesetzt wird.

 

3. „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(3) 1Als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde. 2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B.
­- die Diplommusiklehrerprüfung,
­- die Diplommusikerprüfung,
­- die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen,
­- die künstlerische Reifeprüfung
­- die künstlerische Abschlussprüfung
­- die A-Prüfung für Kirchenmusik
-der Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“
- ­die nach mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie oder an einer Musikhochschule abgelegte Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
­- die Ernennung zum Meisterschüler.

 

4. „abgeschlossene Hochschulbildung“

(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.

(4) 1Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde.
2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B.
- ­die B-Prüfung für Kirchenmusik
­- die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die Staatliche Musikreifeprüfung nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die staatliche Prüfung für Musiklehrer und Zweite Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik nach achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik.

 

5. „Abschluss an einer ausländischen Hochschule“

1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 2 Abs. 3 (Mastergrad Musik/Kunst)),
b)abgeschlossene Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 (Bachelorgrad Musik/Kunst)),
wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
2Ein Abschluss, der nach Satz 1 Buchstabe b) als abgeschlossene Hochschulbildung gilt, wird hinsichtlich der Zuordnung zu den Fallgruppen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gewertet, wenn die Lehrkraft aufgrund dieses Abschlusses an einer deutschen Universität zur Promotion zugelassen wurde und das Promotionsverfahren erfolgreich beendet hat

 

6. „aufgrund des Studiums“

Eine Unterrichtsgenehmigung gilt auch dann als aufgrund des Studiums erteilt, wenn die zusätzlich zur abgeschlossenen Hochschulbildung oder abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Leistungen nachträglich an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erbracht wurden.

 

7. „Klarstellung zu Fallgruppe 1“

Fallgruppe 1 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt nicht für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

8. „Klarstellung zu Fallgruppe 2“

Fallgruppe 2 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

9. „Klarstellung zu Fallgruppe 3“

1Fallgruppe 3 sind auch Lehrkräfte mit Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben. 2Unerheblich ist, ob die Unterrichtsgenehmigung alle oder nur einige Jahrgangsstufen umfasst.

 

10. „Klarstellung zu Fallgruppe 5“

1Fallgruppe 5 zuzuordnen sind insbesondere:
- ­Studierende
­- Lehrkräfte mit Abschluss an einer ausländischen Hochschule, der von der zuständigen staatlichen Stelle nicht als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde
­- Lehrkräfte mit Ausbildung nach Fallgruppen 1 – 3, die ohne Vorliegen eines einschlägigen Studiums eine Tätigkeit im fremdsprachlichen Unterricht ihrer Muttersprache ausüben.
2Zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

11. „Unterrichtsgenehmigung und Duldung“

1Unterrichtsgenehmigung ist die Genehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG, unabhängig davon, ob sie zunächst befristet unter Widerrufsvorbehalt oder bereits endgültig erteilt ist. 2Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“). 2Einer Unterrichtsgenehmigung steht es gleich, wenn im Einzelfall die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit genügt. 3Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. "Unterrichtserlaubnis").

 

12. „mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I“

1Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I gefordert wird, genügt auch eine Unterrichtsgenehmigung für ein Erweiterungsfach nach LPO I oder eine Unterrichtsgenehmigung für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb. 2Abweichend vom Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I genügt an beruflichen Schulen eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer beruflichen Fachrichtung mit fachtheoretischem Inhalt.

 

13. „berufliche Fachrichtung“

Einschlägige berufliche Fachrichtungen sind derzeit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Elektro- und Informationstechnik, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Wirtschaftspädagogik.  

 

14. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen“ 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an Grund-, Mittel- und Realschulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit bestandener Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften ausgeübt werden. 

 

15. „zwei Fächer – Fächerverbindung“

Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer gefordert wird, müssen die Fächerverbindungen nach der jeweils geltenden Fassung der ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) nicht eingehalten werden.

 

16. „gleichwertige abgeschlossene Ausbildung wie Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund-, Mittel- und Realschulen“

(1) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei einer abgeschlossenen fachspezifischen, mindestens dreijährigen Berufsausbildung und abgeschlossenen Aufstiegsfortbildung, durch die mindestens die fachgebundene Hochschulreife erworben wurde. 2Dies ist z. B. der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk, bei Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie sowie bei sonstigen Abschlüssen, die dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet sind.

(2) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel – und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt auch vor bei Aus- und Fortbildungen, deren Abschluss dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet ist; dies ist in der Regel der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk und bei Absolventinnen und Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie.

(3) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Sport gleichwertige abgeschlossene Ausbildung ist eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung, z. B. als staatlich geprüfter Sportlehrer/in im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Gymnastiklehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Berg- und Skiführer/in oder Schneesportlehrer/in.

 (4) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Informationstechnologie gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei Staatlich geprüften Lehrkräften der Kurzschrift oder der Textverarbeitung, die eine Qualifizierung nachweisen können, aufgrund derer der Unterricht im Fach Informationstechnologie als wissenschaftlicher Unterricht gewertet wird. 

 

17. „sonstige Ausbildung“

1Eine sonstige abgeschlossene Ausbildung ist z. B. eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung. 2Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Musik liegt z. B. vor bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musik oder bei erfolgreich absolvierter C-Prüfung Kirchenmusik. 3Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Sport ist z. B. die abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 4Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen (mindestens) einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

18. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an beruflichen Schulen“

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an beruflichen Schulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgeübt werden; Qualifikationsvoraussetzung ist Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

 

19. „anderweitige Zugangsvoraussetzungen nach QualVFL oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung“

Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen (QualVFL) sind derzeit in den Ausbildungsrichtungen
- ­für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
-für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
- ­für Gesundheitsberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
- ­für Pflegeberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule.

Freitag, Oktober 11, 2024

Protokollerklärungen zu Teil B, 4.2. Abschnitt B:

1. „Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllen“

(1) 1Lehrkräfte erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart dann, wenn sie
- ­durch Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung im Freistaat Bayern die Befähigung für das Lehramt an der betreffenden Schulart
­- oder durch Bestehen der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen
­- oder durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen
erworben haben. 2Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 7 Abs. 2 (außerbayerische Lehramtsbefähigungen) oder Art. 22 (Sondermaßnahmen) des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellt hat. 3Die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, Höchstalter) sind für die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nicht relevant.

(2) 1Die Lehramtsbefähigung bzw. die Qualifikation als Fachlehrkraft ist grundsätzlich auf die betreffende Schulart beschränkt. 2Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für das Gymnasium erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Fachoberschule, Berufsoberschule und Wirtschaftsschule. 3Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Grundschulen und Mittelschulen; Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Mittelschulen.

 

2. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern“

1Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten an der Realschule und Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, für die an staatlichen Schulen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz Voraussetzung ist. 2Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an beruflichen Schulen sind solche, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen/fachtheoretischen oder künstlerischen Fach unterrichten; dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft überwiegend in nicht-wissenschaftlichen/fachpraktischen Fächern eingesetzt wird.

 

3. „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(3) 1Als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde. 2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B.
­- die Diplommusiklehrerprüfung,
­- die Diplommusikerprüfung,
­- die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen,
­- die künstlerische Reifeprüfung
­- die künstlerische Abschlussprüfung
­- die A-Prüfung für Kirchenmusik
-der Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“
- ­die nach mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie oder an einer Musikhochschule abgelegte Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
­- die Ernennung zum Meisterschüler.

 

4. „abgeschlossene Hochschulbildung“

(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.

(4) 1Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde.
2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B.
- ­die B-Prüfung für Kirchenmusik
­- die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die Staatliche Musikreifeprüfung nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die staatliche Prüfung für Musiklehrer und Zweite Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik nach achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik.

 

5. „Abschluss an einer ausländischen Hochschule“

1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 2 Abs. 3 (Mastergrad Musik/Kunst)),
b)abgeschlossene Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 (Bachelorgrad Musik/Kunst)),
wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
2Ein Abschluss, der nach Satz 1 Buchstabe b) als abgeschlossene Hochschulbildung gilt, wird hinsichtlich der Zuordnung zu den Fallgruppen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gewertet, wenn die Lehrkraft aufgrund dieses Abschlusses an einer deutschen Universität zur Promotion zugelassen wurde und das Promotionsverfahren erfolgreich beendet hat

 

6. „aufgrund des Studiums“

Eine Unterrichtsgenehmigung gilt auch dann als aufgrund des Studiums erteilt, wenn die zusätzlich zur abgeschlossenen Hochschulbildung oder abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Leistungen nachträglich an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erbracht wurden.

 

7. „Klarstellung zu Fallgruppe 1“

Fallgruppe 1 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt nicht für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

8. „Klarstellung zu Fallgruppe 2“

Fallgruppe 2 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

9. „Klarstellung zu Fallgruppe 3“

1Fallgruppe 3 sind auch Lehrkräfte mit Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben. 2Unerheblich ist, ob die Unterrichtsgenehmigung alle oder nur einige Jahrgangsstufen umfasst.

 

10. „Klarstellung zu Fallgruppe 5“

1Fallgruppe 5 zuzuordnen sind insbesondere:
- ­Studierende
­- Lehrkräfte mit Abschluss an einer ausländischen Hochschule, der von der zuständigen staatlichen Stelle nicht als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde
­- Lehrkräfte mit Ausbildung nach Fallgruppen 1 – 3, die ohne Vorliegen eines einschlägigen Studiums eine Tätigkeit im fremdsprachlichen Unterricht ihrer Muttersprache ausüben.
2Zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

11. „Unterrichtsgenehmigung und Duldung“

1Unterrichtsgenehmigung ist die Genehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG, unabhängig davon, ob sie zunächst befristet unter Widerrufsvorbehalt oder bereits endgültig erteilt ist. 2Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“). 2Einer Unterrichtsgenehmigung steht es gleich, wenn im Einzelfall die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit genügt. 3Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. "Unterrichtserlaubnis").

 

12. „mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I“

1Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I gefordert wird, genügt auch eine Unterrichtsgenehmigung für ein Erweiterungsfach nach LPO I oder eine Unterrichtsgenehmigung für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb. 2Abweichend vom Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I genügt an beruflichen Schulen eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer beruflichen Fachrichtung mit fachtheoretischem Inhalt.

 

13. „berufliche Fachrichtung“

Einschlägige berufliche Fachrichtungen sind derzeit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Elektro- und Informationstechnik, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Wirtschaftspädagogik.  

 

14. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen“ 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an Grund-, Mittel- und Realschulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit bestandener Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften ausgeübt werden. 

 

15. „zwei Fächer – Fächerverbindung“

Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer gefordert wird, müssen die Fächerverbindungen nach der jeweils geltenden Fassung der ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) nicht eingehalten werden.

 

16. „gleichwertige abgeschlossene Ausbildung wie Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund-, Mittel- und Realschulen“

(1) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung, durch die mindestens die fachgebundene Hochschulreife erworben wird. 2Dies ist z. B. der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk, bei Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie sowie bei sonstigen Abschlüssen, die dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet sind.

(2) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Musik gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen mittleren Schulabschluss voraussetzt, die Ausbildungsdauer mindestens drei Jahre beträgt und die Ausbildung auch pädagogische Fähigkeiten vermittelt. 2Ein vergleichbarer Abschluss ist z. B. die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium, Kirchenmusikschule).

(3) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Sport gleichwertige abgeschlossene Ausbildung ist eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung, z. B. als staatlich geprüfter Sportlehrer/in im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Gymnastiklehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Berg- und Skiführer/in oder Schneesportlehrer/in.

 (4) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Informationstechnologie gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei Staatlich geprüften Lehrkräften der Kurzschrift oder der Textverarbeitung, die eine Zertifizierung an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen nachweisen können, aufgrund derer der Unterricht im Fach Informationstechnologie als wissenschaftlicher Unterricht gewertet wird. 

 

17. „sonstige Ausbildung“

1Eine sonstige abgeschlossene Ausbildung ist z. B. eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung. 2Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Musik liegt z. B. vor bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musik oder bei erfolgreich absolvierter C-Prüfung Kirchenmusik. 3Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Sport ist z. B. die abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 4Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen (mindestens) einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

18. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an beruflichen Schulen“

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an beruflichen Schulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgeübt werden; Qualifikationsvoraussetzung ist Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

 

19. „anderweitige Zugangsvoraussetzungen nach QualVFL oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung“

Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen (QualVFL) sind derzeit in den Ausbildungsrichtungen
- ­für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
-für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
- ­für Gesundheitsberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
- ­für Pflegeberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule.

Freitag, Oktober 11, 2024

Protokollerklärungen zu Teil B, 4.2. Abschnitt B:

1. „Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllen“

(1) 1Lehrkräfte erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart dann, wenn sie
- ­durch Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung im Freistaat Bayern die Befähigung für das Lehramt an der betreffenden Schulart
­- oder durch Bestehen der Ersten und Zweiten Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften die Qualifikation für das Amt des Fachlehrers an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen
­- oder durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachlehrkraft an öffentlichen und privaten beruflichen Schulen
erworben haben. 2Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach Art. 7 Abs. 2 (außerbayerische Lehramtsbefähigungen) oder Art. 22 (Sondermaßnahmen) des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellt hat. 3Die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis (Staatsangehörigkeit, gesundheitliche Eignung, Höchstalter) sind für die Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nicht relevant.

(2) 1Die Lehramtsbefähigung bzw. die Qualifikation als Fachlehrkraft ist grundsätzlich auf die betreffende Schulart beschränkt. 2Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung für das Gymnasium erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der Fachoberschule, Berufsoberschule und Wirtschaftsschule. 3Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Grundschulen und Mittelschulen; Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erfüllen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an Mittelschulen.

 

2. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an der Realschule, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern“

1Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten an der Realschule und Lehrkräfte in der Tätigkeit von Lehrerinnen bzw. Lehrern sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, für die an staatlichen Schulen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gemäß dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz Voraussetzung ist. 2Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten an beruflichen Schulen sind solche, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen/fachtheoretischen oder künstlerischen Fach unterrichten; dies gilt auch dann, wenn die Lehrkraft überwiegend in nicht-wissenschaftlichen/fachpraktischen Fächern eingesetzt wird.

 

3. „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“

(1) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Mastergrad an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(3) 1Als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde. 2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Mastergrad vergleichbar ist z. B.
­- die Diplommusiklehrerprüfung,
­- die Diplommusikerprüfung,
­- die Künstlerische Staatsprüfung an einer Hochschule für Musik in Bayern nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen,
­- die künstlerische Reifeprüfung
­- die künstlerische Abschlussprüfung
­- die A-Prüfung für Kirchenmusik
-der Diplomgrad „Diplom-Musiklehrer“
- ­die nach mindestens achtsemestrigem Studium an einer Kunsthochschule oder Kunstakademie oder an einer Musikhochschule abgelegte Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien
­- die Ernennung zum Meisterschüler.

 

4. „abgeschlossene Hochschulbildung“

(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist.

(4) 1Als abgeschlossene Hochschulbildung gilt auch ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder einer vergleichbaren Einrichtung, das mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen wurde.
2Einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbare Einrichtungen sind
a)entsprechende Hochschulinstitute,
b)Hochschulen bzw. Hochschulinstitute für Kirchenmusik,
c)Konservatorien und Musikakademien,
d)Kunstakademien,
soweit sie nicht bereits Hochschulen nach Landesrecht sind.
3Einem Bachelorgrad vergleichbar ist z. B.
- ­die B-Prüfung für Kirchenmusik
­- die Staatliche Musiklehrerprüfung (früher: Staatliche Musiklehrerprüfung II) nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die Staatliche Musikreifeprüfung nach achtsemestrigem Studium an einer Fachakademie für Musik / Konservatorium / Kirchenmusikschule
­- die staatliche Prüfung für Musiklehrer und Zweite Prüfung im Fach Jugend- und Volksmusik nach achtsemestrigem Studium an einem Seminar für Musikerziehung einer Hochschule für Musik.

 

5. „Abschluss an einer ausländischen Hochschule“

1Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
a)abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 2 Abs. 3 (Mastergrad Musik/Kunst)),
b)abgeschlossene Hochschulbildung (auch im Sinne von Nr. 3 Abs. 3 (Bachelorgrad Musik/Kunst)),
wenn er von der zuständigen staatlichen Stelle als dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde.
2Ein Abschluss, der nach Satz 1 Buchstabe b) als abgeschlossene Hochschulbildung gilt, wird hinsichtlich der Zuordnung zu den Fallgruppen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gewertet, wenn die Lehrkraft aufgrund dieses Abschlusses an einer deutschen Universität zur Promotion zugelassen wurde und das Promotionsverfahren erfolgreich beendet hat

 

6. „aufgrund des Studiums“

Eine Unterrichtsgenehmigung gilt auch dann als aufgrund des Studiums erteilt, wenn die zusätzlich zur abgeschlossenen Hochschulbildung oder abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung für die Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Leistungen nachträglich an einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) erbracht wurden.

 

7. „Klarstellung zu Fallgruppe 1“

Fallgruppe 1 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt nicht für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

8. „Klarstellung zu Fallgruppe 2“

Fallgruppe 2 sind auch Lehrkräfte mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben und die ihre Tätigkeit nach dem 31.07.2024 aufgenommen haben.

 

9. „Klarstellung zu Fallgruppe 3“

1Fallgruppe 3 sind auch Lehrkräfte mit Hochschulbildung zuzuordnen, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für Kunst, Musik oder Sport haben; dies gilt auch für Lehrkräfte, die eine Unterrichtsgenehmigung ausschließlich für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb haben. 2Unerheblich ist, ob die Unterrichtsgenehmigung alle oder nur einige Jahrgangsstufen umfasst.

 

10. „Klarstellung zu Fallgruppe 5“

1Fallgruppe 5 zuzuordnen sind insbesondere:
- ­Studierende
­- Lehrkräfte mit Abschluss an einer ausländischen Hochschule, der von der zuständigen staatlichen Stelle nicht als einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar bewertet wurde
­- Lehrkräfte mit Ausbildung nach Fallgruppen 1 – 3, die ohne Vorliegen eines einschlägigen Studiums eine Tätigkeit im fremdsprachlichen Unterricht ihrer Muttersprache ausüben.
2Zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

11. „Unterrichtsgenehmigung und Duldung“

1Unterrichtsgenehmigung ist die Genehmigung nach Art. 94 Abs. 3 Satz 2 BayEUG, unabhängig davon, ob sie zunächst befristet unter Widerrufsvorbehalt oder bereits endgültig erteilt ist. 2Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. „Unterrichtserlaubnis“). 2Einer Unterrichtsgenehmigung steht es gleich, wenn im Einzelfall die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit genügt. 3Nicht um eine Unterrichtsgenehmigung handelt es sich bei der befristeten Duldung der Unterrichtserteilung (auch sog. "Unterrichtserlaubnis").

 

12. „mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I“

1Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I gefordert wird, genügt auch eine Unterrichtsgenehmigung für ein Erweiterungsfach nach LPO I oder eine Unterrichtsgenehmigung für Instrumentalunterricht an einem Gymnasium mit der Ausbildungsrichtung Musisches Gymnasium oder an einer Realschule mit Musik als Profilfach in der Wahlpflichtfächergruppe IIIb. 2Abweichend vom Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I genügt an beruflichen Schulen eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach einer beruflichen Fachrichtung mit fachtheoretischem Inhalt.

 

13. „berufliche Fachrichtung“

Einschlägige berufliche Fachrichtungen sind derzeit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Elektro- und Informationstechnik, Gesundheits- und Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik, Wirtschaftspädagogik.  

 

14. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen“ 

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an Grund-, Mittel- und Realschulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit bestandener Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften ausgeübt werden. 

 

15. „zwei Fächer – Fächerverbindung“

Sofern eine Unterrichtsgenehmigung für zwei Fächer gefordert wird, müssen die Fächerverbindungen nach der jeweils geltenden Fassung der ZAPO-F I (Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften) nicht eingehalten werden.

 

16. „gleichwertige abgeschlossene Ausbildung wie Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrer an Grund-, Mittel- und Realschulen“

(1) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung, durch die mindestens die fachgebundene Hochschulreife erworben wird. 2Dies ist z. B. der Fall bei einem Abschluss als Meister im Handwerk, bei Absolventen einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie sowie bei sonstigen Abschlüssen, die dem Niveau 6 der „DQR-Datenbank“ (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) zugeordnet sind.

(2) 1Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Musik gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung einen mittleren Schulabschluss voraussetzt, die Ausbildungsdauer mindestens drei Jahre beträgt und die Ausbildung auch pädagogische Fähigkeiten vermittelt. 2Ein vergleichbarer Abschluss ist z. B. die Staatliche Musiklehrerprüfung I bzw. die Staatliche Prüfung für Privatmusiklehrer nach den früher geltenden Prüfungs- und Studienordnungen nach einem mindestens sechssemestrigen Studium an einer Fachakademie für Musik (Konservatorium, Kirchenmusikschule).

(3) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Sport gleichwertige abgeschlossene Ausbildung ist eine mindestens dreijährige Ausbildung mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung, z. B. als staatlich geprüfter Sportlehrer/in im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Gymnastiklehrer im freien Beruf, staatlich geprüfte/r Berg- und Skiführer/in oder Schneesportlehrer/in.

 (4) Eine der Ausbildung von Fachlehrern an Grund-, Mittel- und Realschulen im Fach Informationstechnologie gleichwertige abgeschlossene Ausbildung liegt vor bei Staatlich geprüften Lehrkräften der Kurzschrift oder der Textverarbeitung, die eine Zertifizierung an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen nachweisen können, aufgrund derer der Unterricht im Fach Informationstechnologie als wissenschaftlicher Unterricht gewertet wird. 

 

17. „sonstige Ausbildung“

1Eine sonstige abgeschlossene Ausbildung ist z. B. eine dreijährige fachspezifische Berufsausbildung. 2Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Musik liegt z. B. vor bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Musik oder bei erfolgreich absolvierter C-Prüfung Kirchenmusik. 3Eine sonstige abgeschlossene einschlägige Ausbildung im Fach Sport ist z. B. die abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Vereinsturnlehrer oder staatlich anerkannte Sportlehrer mit der Befähigung für Freizeitpflege. 4Zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft ist das Vorliegen (mindestens) einer Duldung des Unterrichtseinsatzes.

 

18. „Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an beruflichen Schulen“

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern (an beruflichen Schulen) sind Lehrkräfte, die Tätigkeiten ausüben, die an staatlichen Schulen von Lehrkräften mit Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ausgeübt werden; Qualifikationsvoraussetzung ist Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung.

 

19. „anderweitige Zugangsvoraussetzungen nach QualVFL oder gleichwertige abgeschlossene Ausbildung“

Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen (QualVFL) sind derzeit in den Ausbildungsrichtungen
- ­für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie,
-für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule,
- ­für Gesundheitsberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf sowie der Nachweis einschlägiger Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden,
- ­für Pflegeberufe der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Erstausbildung zur Pflegefachkraft sowie eines einschlägigen Studiums an einer Hochschule.