Fallgruppe 1
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I für alle Jahrgangsstufen haben
Besoldungsgruppe A 13
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 14
bei Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 5 Abs. 2 OfB
Besoldungsgruppe A 15
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 11, 12)
Fallgruppe 2
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine nicht alle Jahrgangsstufen umfassende Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
Besoldungsgruppe A 12
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 13
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 11, 12)
Fallgruppe 3
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens ein Fach einer Fächerverbindung nach LPO I haben
Besoldungsgruppe A 11
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 12
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 11, 12)
Fallgruppe 4
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten mit Ausbildung nach den Fallgruppen 1 bis 3, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihres Studiums vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte mit Unterrichtsgenehmigung, jedoch mindestens wie Lehrkräfte nach Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärung Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12)
Fallgruppe 5
Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen bzw. Studienräten, die Unterricht in mindestens einem Fach einer Fächerverbindung nach LPO I erteilen und hinsichtlich der Ausbildung nicht mindestens die Voraussetzungen für Fallgruppe 3 erfüllen, soweit nicht in den Fallgruppen 6 bis 8
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 11
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 2, 10, 11, 12)
Fallgruppe 6
Fallgruppe 6.1
Lehrkräfte
-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für mindestens zwei Fächer oder für Kunst oder Musik haben
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten bewertungsabhängigen Bewährungszeit, die der Wartezeit nach § 4 Abs. 1 OfB entspricht
Besoldungsgruppe A 11
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16)
Fallgruppe 6.2
Lehrkräfte
-mit abgeschlossener Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern ohne Vorbereitungsdienst oder
-mit gleichwertiger abgeschlossener Ausbildung,
die aufgrund ihrer Ausbildung eine Unterrichtsgenehmigung für ein Fach haben, sofern nicht in der Fallgruppe 6.1
Besoldungsgruppe A 9
nach einer in dieser Tätigkeit und in dieser Besoldungsgruppe zurückgelegten Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren
Besoldungsgruppe A 10
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 16)
Fallgruppe 7
Lehrkräfte mit Ausbildung nach den Fallgruppen 6.1 und 6.2, für deren Tätigkeit nur eine Duldung des Unterrichtseinsatzes aufgrund ihrer Ausbildung vorliegt, werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingruppiert als die entsprechenden Lehrkräfte der Fallgruppen 6.1 und 6.2 mit Unterrichtsgenehmigung.
(Hierzu Protokollerklärung Nummer 11, 16)
Fallgruppe 8
Lehrkräfte
-mit sonstiger einschlägiger abgeschlossener Ausbildung oder
-ohne abgeschlossene einschlägige Ausbildung
Besoldungsgruppe A 8
(Hierzu Protokollerklärungen Nummern 11, 17)