(1) 1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Realschule erfüllen, werden bei einem Einsatz am Gymnasium entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert, es sei denn, eine Eingruppierung nach b) ist für sie günstiger. 2Dies gilt auch für Lehrkräfte mit Qualifikation als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen.
(2) 1Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an einer beruflichen Schule erfüllen, werden bei einem Einsatz am Gymnasium entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung ein- und höhergruppiert. 2Dies gilt auch für Lehrkräfte mit Erster und Zweiter Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)