Abschnitt A - Regelungen zu Ein- und Höhergruppierungen sowie zum Übergangsrecht

Letzte Änderung am: 01.08.2023,
Beschluss vom: 13.07.2023

1Wäre die Lehrkraft nach Abschnitt B einer Fallgruppe zuzuordnen, aus der sich eine niedrigere als die bisherige Besoldungsgruppe ergibt, bestimmt sich die Eingruppierung und ein eventueller Bewährungsaufstieg weiterhin nach den Anlagen A, B und C. 2Dies gilt auch bei einem Wechsel an eine Schule derselben Schulart eines anderen Schulträgers im Geltungsbereich des ABD.

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