4.1 Beurteilungszeitraum
4.1.1 1Der Beurteilungszeitraum umfasst bei arbeitsvertraglich beschäftigten Schulleiterinnen und Schulleitern sowie bei Beamtinnen und Beamten des Katholischen Schulwerks grundsätzlich vier Kalenderjahre; er schließt an den Zeitraum der vorangegangenen Beurteilung an und endet jeweils am 31.Dezember der Jahre 2018, 2022, 2026 usw. 2Die Beurteilung ist unmittelbar nach dem Ende des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 3Der Beurteilungszeitraum ist, abgesehen von begründeten Sonderfällen, auszuschöpfen.
4.1.2 Der periodischen Beurteilung ist – soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Januar des Folgejahres der letzten periodischen Beurteilung bis zum 31. Dezember des letzten Jahres des vierjährigen Beurteilungszeitraumes zugrunde zu legen.
4.1.3 1Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die jeweils länger als sechs Monate beurlaubt oder an eine nicht mit unterrichtlichen Aufgaben befasste Stelle abgeordnet oder versetzt waren und im Lauf des letzten Jahres des Beurteilungszeitraums in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr Beurteilungen zu erstellen. 2Gleiches gilt sinngemäß für länger als sechs Monate beurlaubte, abgeordnete oder versetzte Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Lauf des ersten oder zweiten Jahres eines Beurteilungszeitraumes den Schuldienst wieder antreten und im Rahmen der regulären periodischen Beurteilung nicht beurteilt wurden.
4.1.4 Schulleiterinnen und Schulleiter, bei denen einen Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, eine familienpolitische Beurlaubung, eine Pflegezeit oder ein Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, im Lauf des letzten vollen Schuljahres des periodischen Beurteilungszeitraums beginnt und deren Beurlaubung am letzten Tag des Beurteilungszeitraumes noch andauert, werden regulär beurteilt, wenn sie seit ihrer letzten periodischen Beurteilung mindestens ein Jahr lang Dienst geleistet haben und eine ausreichende Beobachtungsgrundlage vorliegt.
4.1.5 1Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich zum Ende des Beurteilungszeitraumes in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, familienpolitische Beurlaubung, Pflegezeit oder Sonderurlaub, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, befinden und für die keine aktuelle periodische Beurteilung vorliegt, werden in der Regel zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Rückkehr in den Schuldienst beurteilt (nachgeholte Beurteilung), es sei denn die nächste periodische Beurteilung steht innerhalb von 18 Monaten nach Rückkehr an. 2Als Rückkehr in den Schuldienst gilt auch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit an derselben Schule.
3Hätte aufgrund des in der nachgeholten Beurteilung erreichten Beurteilungsprädikats zwischenzeitlich eine Beförderung, eine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung oder ein Bewährungsaufstieg stattfinden müssen, so sind diese unverzüglich nachzuholen. Eine rückwirkende Vornahme erfolgt nicht. 4Die Wartezeit für eine weitere Beförderung und für die Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung laufen ab dem Zeitpunkt, der sich bei regulärer periodischer Beurteilung ergeben hätte. 5Der Beurteilungsturnus bleibt unberührt. 6Mit der nachgeholten Beurteilung beginnt daher ein neuer verkürzter Beurteilungszeitraum
4.1.6 1Eine Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn gegen eine Schulleiterin bzw. einen Schulleiter ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder Vorermittlungen eingeleitet sind oder ein sonstiger in der Person der Schulleiterin bzw. des Schulleiters liegender wichtiger Grund vorliegt. 2Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Beurteilung nachzuholen.
4.2 Zu beurteilender Personenkreis
4.2.1 Zu beurteilen sind alle Schulleiterinnen und Schulleiter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 + AZ.
4.2.2
4.2.2.1 1Nicht mehr beurteilt werden arbeitsvertraglich beschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter, wenn im Laufe des Kalenderjahres, das an das Ende des Beurteilungszeitraums anschließt, das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters beendet wird oder sie in die Freistellungsphase der Altersteilzeit treten. 2Dies gilt nicht, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter noch nicht die Endstufe (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayBesG entsprechend) ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe erreicht hat.
4.2.2.2 1Nicht mehr beurteilt werden Beamtinnen und Beamte des Katholischen Schulwerks, die im Laufe des Kalenderjahres, das an das Ende des regulären Beurteilungszeitraums anschließt,
– in den gesetzlichen Ruhestand,
– in den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt),
– in die Freistellungsphase der Altersteilzeit,
– in die Freistellungsphase eines Sabbatjahrmodells und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt) oder
– ohne Dienstbezüge beurlaubt werden und unmittelbar anschließend in den gesetzlichen Ruhestand oder den Antragsruhestand (Antrag gestellt und Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt)
treten. 2Nr. 4.2.2.1 S. 2 gilt entsprechend.
4.3 Zwischenbeurteilung
4.3.1 Die Zwischenbeurteilung soll nur sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters bei der nächsten periodischen Beurteilung berücksichtigt werden kann.
4.3.2 1Wechselt eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter an eine andere Schule eines anderen Schulträgers, so ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. 2Dies gilt nur, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mindestens ein Schulhalbjahr an der Schule tätig war und im letzten Jahr der Tätigkeit dort nicht dienstlich beurteilt worden ist.
4.3.3 1Im Fall einer Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst ist eine Zwischenbeurteilung nur dann zu erstellen, wenn zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung mindestens ein Jahr seit dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder seit dem Ende der Probezeit vergangen ist (entsprechend Art. 57 LlbG) und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bei der (nächsten) periodischen Beurteilung aufgrund der Dauer der Beurlaubung oder Freistellung nicht beurteilt wird oder die (nächste) periodische Beurteilung hinausgeschoben wird.
2Eine Zwischenbeurteilung ist nicht zu erstellen, wenn die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gemäß Nr. 4.1.4 in die periodische Beurteilung einbezogen wird.
4.3.4 Zwischenbeurteilungen sind ohne Gesamturteil, im Übrigen aber – soweit möglich – in derselben Form wie eine periodische Beurteilung zu erstellen.
4.3.5 Sofern eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter in der gleichen Besoldungsgruppe und in der gleichen Tätigkeit an derselben Schule zuletzt periodisch oder gemäß Nrn. 4.1.3 oder 4.1.5 beurteilt worden ist, genügt es für die Zwischenbeurteilung, wenn auf einem besonderen Blatt ergänzend zu der letzten periodischen Beurteilung vermerkt wird, ob und in welcher Hinsicht sich in der Zwischenzeit die für die Beurteilung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters maßgeblichen Gesichtspunkte geändert haben.
4.4 Anlassbeurteilung
4.4.1 Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich für eine Funktion bewerben, ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen (entsprechend Art. 54 Abs. 1 Satz 2 LlbG), wenn
a) die letzte dienstliche Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers länger als vier Jahre zurückliegt,
b) der Bewerberin bzw. dem Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung das Recht zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung eingeräumt wurde oder wenn sie bzw. er befördert wurde, und wenn sie bzw. er in der höheren Besoldungsgruppe mindestens zwölf Monate tätig war,
c) die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen, betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ausgeübt hat.
4.4.2 1In den unter Nr. 4.4.1 genannten Fallgruppen umfasst der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung den Zeitraum, welcher der letzten periodischen Beurteilung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zugrunde gelegt wurde, längstens jedoch den letzten regulären Beurteilungszeitraum, bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung. 2Der Beurteilungszeitraum kann somit mehr als vier Kalenderjahre umfassen.
4.4.3 Anlassbeurteilungen können zudem erstellt werden, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich scheint.
4.5 Zuständigkeit
4.5.1
4.5.1.1 Für arbeitsvertraglich beschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter erfolgt die Beurteilung durch den Schulträger.
4.5.1.2 Für Schulleiterinnen und Schulleiter als Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern erfolgt die Beurteilung durch das Katholische Schulwerk in Bayern.
4.5.2 Treten am Beurteilungsverfahren beteiligte Personen in den Ruhestand, in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder werden sie versetzt, haben sie der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger aussagekräftige Unterlagen zu übergeben, welche die Erstellung einer ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilung ermöglichen.
4.6 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Mitarbeitervertretung
4.6.1 Zu den Besonderheiten im Beurteilungsverfahren wird auf Nr. 9 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien hingewiesen; insbesondere auf die Frage der rechtzeitigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn diese die oder der Schwerbehinderte nach vorherigem schriftlichen Hinweis nicht ablehnt, wird aufmerksam gemacht (vgl. da\zu Nr. 9.6 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).
4.6.2 Eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung bei der Erstellung der Beurteilung der Schulleiterinnen und Schulleiter ist weder vorgesehen noch zulässig.
4.7 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
1Die dienstliche Beurteilung wird der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter persönlich sowie mit dem Vermerk „vertraulich“ gegen Empfangsbestätigung zugeleitet und hierdurch bekannt gegeben. 2In der Regel wird ein Beurteilungsgespräch geführt.
4.8 Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung
4.8.1 1Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter wird für etwaige Einwendungen eine Überlegungsfrist von drei Wochen eingeräumt. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter soll etwaige Einwendungen innerhalb dieses Zeitraums erheben, damit deren Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren sichergestellt ist.
4.8.1.1 Für arbeitsvertraglich beschäftigte Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen gilt:
Die Einwendungen sind an den jeweiligen Schulträger zu richten.
4.8.1.2 Für Schulleiterinnen und Schulleiter als Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern gilt:
Die Einwendungen sind an das Katholische Schulwerk in Bayern zu richten.
4.8.2 Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erhobene Einwendungen sind zu berücksichtigen, soweit dies noch möglich ist.
4.8.3 Das vorgenannte Verfahren gilt auch für Zwischenbeurteilungen und Anlassbeurteilungen.