1Sind Angaben dazu möglich, für welche weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen die beurteilte Schulleiterin bzw. der beurteilte Schulleiter in Betracht kommen (z. B. im Bereich der diözesanen Schulabteilungen oder des Katholischen Schulwerks), so sind diese bei dem Beurteilungsmerkmal „Verwendungseignung“ zu vermerken.
2Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstliche Verwendungseignung tragen.