2.1 Beurteilungsmerkmale
1Die dienstliche Beurteilung hat sich entsprechend Art. 58 Abs. 2 LlbG auf die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters zu erstrecken. 2Die Einzelmerkmale, die der Erfassung von Leistung, Eignung und Befähigung dienen und auf die jeweils einzugehen ist, werden im Folgenden aufgeführt. 3Ergänzt werden die staatlichen Beurteilungsmerkmale durch Leistungsbeschreibungen und -anforderungen, die in den „Qualitätskriterien für Katholische Schulen“ (2009) grundgelegt sind. 4Die Erläuterungen der einzelnen Merkmale sind nicht abschließend; die Beurteilenden können gegebenenfalls auf weitere Gesichtspunkte eingehen. 5Zu bedenken ist, dass die der Erfassung der Beurteilungsmerkmale dienenden Gesichtspunkte nicht streng voneinander getrennt, sondern eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden.
2.1.1 Beurteilung der fachlichen Leistung
Sofern aufgrund behördlicher Anordnung oder außergewöhnlicher Ereignisse Unterricht zeitweilig nicht oder nur eingeschränkt in Präsenzform stattfindet, so sind die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen einschließlich der an der jeweiligen Schule gegebenen Rahmenbedingungen und technischen Möglichkeiten bei der Beurteilung der fachlichen Leistung zu berücksichtigen.
2.1.1.1 Arbeitserfolg
2.1.1.1.1 Arbeitsqualität
a) Bildung des katholischen Schulprofils
– Nutzung des Gestaltungsspielraums einer Schule in freier Trägerschaft,
– Förderung und Unterstützung des katholischen Profils, der Schulpastoral und des christlichen Lebens in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der gesamten Schulfamilie (liturgische, spirituelle und ähnliche Angebote; soziales Engagement),
– Förderung des Besuchs kirchlicher Veranstaltungen,
– Präsenz bei Schulgottesdiensten und ähnlichen Feiern,
– Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderung,
– Förderung eines guten Schulklimas, einer Kultur der individuellen Anerkennung und Wertschätzung sowie guter Kommunikation,
– Steigerung der pädagogischen Wirksamkeit durch Angebote zum Gespräch und Gedankenaustausch bei pädagogischen, didaktischen, psychologischen, sozialen sowie juristischen Fragen und persönlichen Anliegen für alle Mitglieder der Schulfamilie.
b) Schulentwicklungsmaßnahmen
– Initiierung und Anregungen im Bereich der Schul- und Unterrichtsentwicklung, Teilnahme an Modellprojekten,
– Koordination und Kontrolle im Streben um eine hohe Qualität der Bildungs- und Erziehungsarbeit.
2.1.1.1.2 Beachtung von inhaltlichen und formalen Vorgaben
– Kompetenzen im Bereich Verwaltung, Recht, Personalplanung sowie Haushaltsplanung und Etatverwaltung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte sowie der Privatschulfreiheit,
– Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (insbesondere bei dienstlichen Beurteilungen und im arbeitsrechtlichen Bereich)
2.1.1.1.3 Unterrichtliche Tätigkeit (entsprechend dem ausgeübten Umfang)
– Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung
– Unterrichtserfolg
– Erzieherisches Wirken
Die Kriterien für die Beurteilung der unterrichtlichen Leistungen entsprechen den Beurteilungsrichtlinien in Abschnitt A Nr. 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 genannten.
2.1.1.2 Führungs- und Vorgesetztenverhalten
a) Prioritätensetzung und klare Zielvorgaben an alle Beteiligten, Koordination und Kontrolle im Streben um eine hohe Qualität der Bildungs- und Erziehungsarbeit (z.B. zielgerichtete Konferenzen und Besprechungen, pädagogische Konferenzen und Tage, schulinterne Fortbildungen)
b) Organisations- und Planungsvermögen
– Planung des Schuljahres,
– Effizienz der Arbeitsorganisation (z. B. geregelte Zuständigkeiten, verbindlich geregelte Arbeitsabläufe, etablierte Richtlinien für die Weitergabe von Informationen),
– Einbindung der Funktionsträger und der Lehrkräfte mit Führungsaufgaben (Delegierungsgrad) und der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
– Unterstützung der Lehrkräfte mit deren besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Verwirklichung des pädagogischen Konzeptes der Schule,
– Personalentwicklung (z. B. mit Mitarbeitergesprächen, Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, Bewährungsaufstiege, Beförderungen, Veranlassung von Fortbildungen),
– Kompetenz- und Entwicklungsförderung der Lehrkräfte,
– Förderung der Zusammenarbeit innerhalb des Kollegiums und Schaffung kooperativer Arbeitsstrukturen auch mit dem nicht unterrichtenden Personal,
– Sorge um die Räumlichkeiten.
c) Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
– Verantwortung für das Schulklima durch die Förderung einer Kultur der individuellen Anerkennung und Wertschätzung, durch Maßnahmen bei der Integration der (neuen) Lehrkräfte in das Kollegium, durch die Förderung des interdisziplinären Dialogs und der guten Kommunikation aller am Schulleben Beteiligten,
– Integration und Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderung und/oder Migrationshintergrund,
– Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Familie und Beruf zu vereinbaren,
– Unterstützung der Lehrkräfte, ihre besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten in die Schule einzubringen,
– Förderung und Entwicklung der Kompetenzen der Lehrkräfte,
– Kollegiale Beratung und/oder Supervision,
– Unterstützung und Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsmotivation der Lehrkräfte,
– Unterstützung und Förderung der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
d) Kooperationsverhalten
– Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern der Schulfamilie,
– Enge Zusammenarbeit mit der Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung,
– Regelmäßige Gesprächstermine mit allen Lehrkräften,
– Partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Elternvertretung und Schulleitung,
– Gute Erreichbarkeit und Kommunikationspolitik,
– Information des Kollegiums über grundlegende Angelegenheiten der Schulverwaltung und -organisation,
– Informationsverhalten gegenüber dem Katholischen Schulwerk,
– Intensive Zusammenarbeit mit dem Schulträger insbesondere im Hinblick auf Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten, Personalplanung, Haushaltsplanung und Etatverwaltung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte sowie Mitwirkung bei Schulentwicklungs- und Präventionskonzepten auf Trägerebene,
– Unterstützung der Beratungs- und Verbindungslehrkräfte,
– Zusammenarbeit mit außerschulischen Kooperationspartnern,
– Kontakte zu anderen Schulen/Kindertageseinrichtungen, auch zu aufnehmenden und abgebenden Schulen,
– Partnerschaften mit anderen Schulen, auch ausländischen, insbesondere katholischen,
– Kontakte zur Pfarrgemeinde, zum Bistum, zu Einrichtungen kirchlicher Jugendarbeit,
– Zusammenarbeit mit Schulen anderer christlicher Konfessionen,
– Kooperation mit Schulaufsicht und sonstigen Behörden und Ämtern,
– Präsenz bei schulischen Veranstaltungen.
e) Qualitätssicherung
– Evaluationen (z. B. Interne/Externe Evaluation, Unterrichtsfeedback durch Schülerinnen und Schüler, kollegiale Unterrichtsbesuche),
– Personalauswahl,
– Fortbildungen (Konzepte zur Auswahl von Fortbildungen, zur Weitergabe von Wissen und Erfahrungen und zur Bereitstellung von Unterlagen/Dokumentationen).
f) Lösen/Bewältigen von schwierigen Situationen und Konflikten
– Konfliktlösungskompetenz im Umgang mit allen Mitgliedern der Schulfamilie,
– Zusammenarbeit mit Beratungs- und Verbindungslehrkräften,
– Partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten sowie Elternvertretung und Schulleitung,
– Zusammenarbeit mit Stellen zur Prävention und Krisenbewältigung,
– Erstellung von Krisen- und Notfallplänen,
– Erreichbarkeit und Verfügbarkeit in Notfällen.
g) Vertretung der Schule nach außen
– Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben,
– Vertretung des katholischen Profils der Schule nach außen,
– Organisation einer systematischen Öffentlichkeitsarbeit.
h) Präsenz an der Schule (vgl. auch KLDO)
2.1.2 Eignung und Befähigung
– dauerhafte Einsatzbereitschaft,
– Entscheidungsfreude,
– Verantwortungsbereitschaft,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben,
– Bereitschaft zur Fortbildung.
2.1.3 Ergänzende Bemerkungen
2.1.3.1 1Hier kann das durch die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale von der beurteilten Schulleiterin bzw. dem beurteilten Schulleiter gezeichnete Bild durch ergänzende Bemerkungen, insbesondere zur Einschätzung der Persönlichkeit, die in den beiden Blöcken „fachliche Leistung” und „Eignung/Befähigung” noch nicht ausreichenden Niederschlag gefunden haben, aber in die Gesamtwürdigung einbezogen werden sollen, abgerundet werden. 2Hierzu zählt auch der Fall, dass eine Schwerbehinderte bzw. ein Schwerbehinderter trotz der mit der Behinderung verbundenen Erschwernis gute oder gar herausragende Leistungen erbringt (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).
3Hat die Behinderung eine Minderung der Arbeits- bzw. der Verwendungsfähigkeit zur Folge, ist in den ergänzenden Bemerkungen ein Hinweis aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 9.3.2 Satz 1 der Bayerischen Inklusionsrichtlinien).
2.1.3.2 1Desgleichen sollen besondere Leistungen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters im Beurteilungszeitraum vermerkt werden. 2Dabei kann auch auf wissenschaftliche, schriftstellerische oder künstlerische Leistungen eingegangen werden. 3Tätigkeiten im kirchlichen Bereich (z. B. Pfarrgemeinde, Verbände, Jugendarbeit) sind zu erwähnen. 4Ebenso können Tätigkeiten im öffentlichen Leben, vor allem auch ehrenamtliche, erwähnt werden.
2.1.3.3 Wenn und soweit sich beurteilungsrelevante Einzelmerkmale wie Teamverhalten, Führungsverhalten, Organisationsfähigkeit, Einsatz und Verantwortungsbereitschaft, die auch bei der Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken oder alten Menschen sowie bei der Ausübung eines Ehrenamtes erworben bzw. vertieft werden können, erkennbar im dienstlichen Verhalten äußern, finden sie ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien.
2.1.3.4 1Abmahnungen bzw. Disziplinarmaßnahmen oder missbilligende Äußerungen einer bzw. eines Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten sowie Hinweise auf Strafen oder Geldbußen, die im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verhängt wurden, sind nicht in der Beurteilung zu vermerken. 2Die Nichtaufnahme bedeutet nicht, dass ein Verhalten, das zur Verhängung einer Abmahnung bzw. Disziplinarmaßnahme oder einer dienstaufsichtlichen Maßnahme oder Ähnlichem geführt hat, bei der Würdigung des Gesamtbildes in der Beurteilung unbeachtet bleibt.
2.1.3.5 1Soweit Veranlassung besteht, sollte hier auch angegeben werden, ob Umstände vorliegen, welche die Beurteilung erschwert haben und den Wert der Beurteilung einschränken können (z. B. längere Krankheiten, schlechter Gesundheitszustand der bzw. des zu Beurteilenden). 2Auf einen Abfall oder eine Steigerung der Leistungen in der Berichtszeit und ggf. – soweit bekannt – deren Ursachen ist ein zugehen.
3Haben sich die Leistungen einer oder eines Schwerbehinderten in einem Beurteilungszeit-raum gegenüber einer früheren Beurteilung wesentlich verschlechtert, so ist zu vermerken, ob und inwieweit die nachlassende Arbeits- bzw. Verwendungsfähigkeit ggf. auf die Behinderung zurückzuführen ist.
2.2 Beurteilungsmaßstab und Bewertung
2.2.1 Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters in Bezug auf ihre bzw. seine Funktion und im Vergleich zu anderen Schulleiterinnen und Schulleitern in derselben Funktion an einer Schule derselben Schulart objektiv darstellen.
2.2.2 Bewertung
2.2.2.1 1Die Bewertung erfolgt nach einem System mit sieben Bewertungsstufen. 2Bei den Einzelmerkmalen sind die Abkürzungen für die jeweilige Bewertungsstufe, wie sie für das Gesamtergebnis vorgesehen sind, anzugeben (vgl. Nr. 2.2.2.2). 3Die bei dem jeweiligen Einzelmerkmal zugrunde zu legenden Kriterien sind beispielhaft im Formblatt angegeben. 4Eine verbale Beschreibung der Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale ist vorzunehmen. 5Je differenzierter das Leistungsgefüge des zu beurteilenden Personenkreises in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen, Bewährungsaufstiegen oder bei der Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung sowie bei anderen Personalentscheidungen zukommen. 6Dies ist nur möglich, wenn der Bewertungsrahmen ausgeschöpft wird.
2.2.2.2 1Das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung ist in einer der folgenden Bewertungsstufen auszudrücken:
Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ).
Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG).
Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB).
Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE).
Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM).
Leistung, die Mängel aufweist (MA).
Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU).
2Zwischenstufen und Zusätze sind nicht zulässig.
2.2.2.3 Erläuterung der Bewertungsstufen:
1Die Umschreibungen schöpfen die Bewertungsstufen naturgemäß nicht in jeder Hinsicht aus; sie sind vielmehr als Hilfen für die Beurteilenden aufzufassen. 2Positive Eigenschaften, die in der Umschreibung einer Bewertungsstufe genannt sind, werden in den Umschreibungen der besseren Bewertungsstufen vorausgesetzt.
2.2.2.4 Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) in außergewöhnlicher Weise übertrifft, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt in jeder Hinsicht herausragend für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.2.5 Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt ganz besonders gut für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.2.6 Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) übertrifft, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt überdurchschnittlich für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.2.7 Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) voll gerecht wird, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt deutlich für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.2.8 Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird (HM):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) erfüllt, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt in ausreichendem Maße für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.2.9 Leistung, die Mängel aufweist (MA):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) nicht voll erfüllt, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt nur eingeschränkt für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.2.10 Leistung, die insgesamt unzureichend ist (IU):
1Dieses Gesamturteil ist einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen (vgl. die Kriterien gemäß Nr. 2.1.1 und 2.1.2) nicht mehr genügt, die normaler- und billigerweise an Schulleiterinnen und Schulleiter einer Schule der jeweiligen Schulart gestellt werden. 2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter wirkt kaum für das kirchliche Profil der Schule.
2.2.3 Gesamturteil
2.2.3.1 1Die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen müssen das Gesamtergebnis tragen. 2Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind darzulegen. 3Macht erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und ist diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so ist diese Gewichtung darzustellen und zu begründen.
2.2.3.2 Führungs- und Vorgesetztenverhalten sind bei den Schulleiterinnen und Schulleitern Hauptaufgaben und haben deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung.
2.2.4. 1Im Beurteilungsbogen ist auch eine Aussage zur Schwerbehinderung (unter Angabe des Grades der Behinderung) zu treffen. 2Im Übrigen wird auf Abschnitt A Nr. 2.3.5 Bezug genommen.