B, 4.1.2. Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an beruflichen Schulen

Letzte Änderung am: 01.08.2025,
Beschluss vom: 26.03.2025

 

Nr. 1
Zu § 1 – Allgemeiner Geltungsbereich –

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten außerdem Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. – Allgemeine Arbeitsbedingungen –

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. – Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen –

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. – Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit –

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) 1Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde. 2Werden schulpsychologische Aufgaben durch eine zentrale Stelle beim Schulträger wahrgenommen, so kann in einer Dienstvereinbarung eine abweichende Vergabe der Anrechnungsstunden geregelt werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. – Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung –

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Mittwoch, September 17, 2025

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

 

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten außerdem Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) 1Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde. 2Werden schulpsychologische Aufgaben durch eine zentrale Stelle beim Schulträger wahrgenommen, so kann in einer Dienstvereinbarung eine abweichende Vergabe der Anrechnungsstunden geregelt werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Mittwoch, September 17, 2025

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

 

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten außerdem Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde. Werden schulpsychologische Aufgaben durch eine zentrale Stelle beim Schulträger wahrgenommen, so kann in einer Dienstvereinbarung eine abweichende Vergabe der Anrechnungsstunden geregelt werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Mittwoch, September 17, 2025

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

 

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten außerdem Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Mittwoch, September 17, 2025

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

 

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten außerdem Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Donnerstag, Februar 13, 2025

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

 

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Freitag, November 8, 2024

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Mittwoch, November 6, 2024

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Mittwoch, November 6, 2024

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung

Freitag, Oktober 11, 2024

Kapitel 1 - Sonderregelungen zu § 1 und Teil A, 1.

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

1Diese Sonderregelungen gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Berufsschulen. 2Die Lehrerdienstordnung für katholische Schulen in freier Trägerschaft in Bayern (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.

Erläuterung:
1Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen gelten auch Schulleiterinnen und Schulleiter.

Zum 1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Nr. 2
Zu § 3 Teil A, 1. - Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Für die ärztliche Untersuchung gemäß § 3 Absatz 4 Teil A, 1. gelten auch die Bestimmungen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten an Schulen allgemein erlassen sind.

Nr. 3
Zu §§ 5 und 5 a Teil A, 1. - Qualifizierung, Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen -

1Die Lehrkräfte sind verpflichtet und berechtigt, im Umfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren an Maßnahmen der Qualifizierung – auch während der Ferien – teilzunehmen. 2Die Durchführung im Einzelnen wird vom Schulträger geregelt. 3Für die Reisekostenvergütung gelten die Regelungen wie für die entsprechenden Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern. 4Dabei finden die §§ 5, 5 a Teil A, 1. entsprechende Anwendung.

Protokollnotiz zu Satz 3:
Die für Lehrkräfte des Freistaats Bayern durch KMS III.7 – 5 P4112 – 6. 30 234 vom 7. April 2004 geltende Beschränkung von Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigungen findet keine Anwendung.

Zum 2. Abschnitt
Arbeitszeit, Überstunden

Nr. 4

(1) Die §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 11 a, 11 b und 43 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Für Lehrkräfte gelten die Arbeitszeitregelungen wie für Lehrkräfte des Freistaates Bayern an beruflichen Schulen. 2Bei der Errichtung eines freiwilligen Arbeitszeitkontos findet § 6 Absatz 4 Teil D, 4. entsprechende Anwendung. 3Die Errichtung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos richtet sich nach den Vorschriften für die entsprechenden arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräfte des Freistaats Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Anstelle der in § 6 Absatz 4 Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung) genannten Jahreswochenstunden können für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft als Mehrarbeit vergütungspflichtige Unterrichtsstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
1. Auf Antrag der Lehrkraft kann der Schulträger angesparte Zeiten finanziell abgelten.
2. Der Schulträger hat das Recht den Gesamtumfang des Arbeitszeitkontos bis höchstens zu der für die Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Dauer festzulegen.

(2a) § 9a TzBfG gilt mit der Maßgabe, dass eine Lehrkraft die Verringerung der Arbeitszeit nur jeweils zu Beginn eines Schuljahres bzw. eines zweiten Schulhalbjahres (1. August bzw. Tag nach der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) für jeweils mindestens ein Schulhalbjahr oder Schuljahr bis zum Ende eines Schuljahres bzw. eines ersten Schulhalbjahres (31. Juli bzw. Tag der Ausgabe des Zwischenzeugnisses) verlangen kann.

(3) Für die Vergütung von Mehrarbeit gelten die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.

Protokollnotiz zu Absatz 3:
1Lehrkräfte erhalten bei für die Dauer von mindestens zwei zusammenhängenden Monaten angeordneter regelmäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt. 2Regelmäßige Mehrarbeit im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn die Mehrarbeit ohne Unterbrechung innerhalb eines Schuljahres in einer Klasse in einem Fach geleistet wird. 3Krankheit, Fortbildung, Schulfahrten, Ferien und ähnliche Unterbrechungen der vertretenden Lehrkraft stellen keine Unterbrechung im oben genannten Sinne dar. 4Für die Ermittlung von ausgleichspflichtigen Mehrarbeitsstunden wird auch die Vertretungstätigkeit im Ganztagsbereich herangezogen. 5Dabei werden 90 Minuten Einsatz im offenen oder gebundenen Ganztag wie eine Unterrichtsstunde gewertet.

(4) Lehrkräfte erhalten bei Übernahme einer Tätigkeit, für die bei gleichartigen staatlichen Schulen Anrechnungen üblich sind, sowie bei vergleichbaren Tätigkeiten, die dem speziellen Profil der Schule dienen, Anrechnungen, soweit solche zur Verfügung stehen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Die für gleichartige staatliche Schulen zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden werden ausgeschöpft.

(4a) Für die Anleitung und Betreuung von neu eingestellten Lehrkräften gemäß Nr. 5 Abs. 3, für die keine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde, wird je zu betreuender Lehrkraft eine Anrechnungsstunde gewährt; dies gilt nicht für betreuende Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.

(5) 1Lehrkräfte erhalten Ermäßigungen entsprechend den staatlichen Vorschriften. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Lehrkräfte in Altersteilzeit die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.

(6) 1Die Unterrichtspflichtzeit kann im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr um bis zu 20 % gekürzt werden1. 2Davon ausgenommen sind Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 Teil A, 1. vorliegen. 3Die Auswahl hat soziale Gesichtspunkte entsprechend § 1 Absatz 3 Sätze 1, 2 des Kündigungsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

1 Vorrangig ist eine Einigung mit den Lehrkräften zu versuchen.

(7) 1Der Schulträger ist berechtigt, in angemessenem Umfang Unterrichtsstunden der Lehrkraft durch die Erledigung außerunterrichtlicher schulbezogener Aufgaben zu ersetzen. 2Dabei werden 45 Minuten Unterricht mit 100 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet; bei einem Einsatz in offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten werden 45 Minuten Unterricht mit 90 Minuten außerunterrichtlicher Aufgaben verrechnet, sofern die Ganztagsangebote die Voraussetzungen für die staatliche Förderung erfüllen. 3Im Übrigen bleibt die Befugnis gemäß der Kirchlichen Lehrerdienstordnung, die Lehrkraft zur Erledigung außerunterrichtlicher Aufgaben zu verpflichten, unberührt.

Anmerkung:
Es bestehen keine Einwände gegen die Anwendung der staatlichen Regelungen bei der Mehr- oder Minderarbeit. Eine entsprechende Fixierung mit den betroffenen Lehrkräften im Rahmen der staatlichen Vorgaben wird nahegelegt. Der Abbau der Mehrarbeitsstunden erfolgt im Sinne der Arbeitszeitkontenregelung des Teil D, 4.

 

Zum 3. Abschnitt
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 5
Zu §§ 12 bis 14 Teil A, 1. - Eingruppierung, Eingruppierung in besonderen Fällen, Anmerkung zu §§ 12, 13, Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit -

(1) Die §§ 12 bis 14 Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart erfüllt sind (Erfüller), werden eingruppiert wie vergleichbare Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern.

(3) Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis an der betreffenden Schulart wegen Fehlens der fachlichen und/oder pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Nichterfüller), werden ein- und höhergruppiert gemäß Teil B, 4.2.

(4) 1Den Lehrkräften an staatlich anerkannten Ersatzschulen wird das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung eingeräumt, die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Das Nähere regelt die Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (OfB) gemäß ABD Teil B, 4.3.

(5) 1Für die Beurteilung der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die Ordnung gemäß Absatz 4 Satz 2 und Anlage D, ergänzend die staatlichen Vorschriften. 2Lehrkräfte können auf die nach Vollendung des 58. Lebensjahres fälligen Beurteilungen durch schriftlichen Antrag, der spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres bei der Schulleitung eingegangen sein muss, verzichten; dies gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter. 3Der Verzicht auf die Beurteilungen beinhaltet den Verzicht auf die Leistungsfeststellungen nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 62 Absatz 1 LlbG. 4Er ist unwiderruflich und gilt vorbehaltlich Satz 5 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5Dem Antrag wird entsprochen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 6Die Entscheidung über den Antrag ist nur wirksam, wenn der Antrag schriftlich erfolgt ist und wenn die Lehrkraft vor der Entscheidung schriftlich über die Unwiderruflichkeit des Verzichts und über die Auswirkungen einer fehlenden Beurteilung und Leistungsfeststellung (keine Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung, kein weiterer Stufenaufstieg nach Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 30 Absatz 2 BayBesG, keine Möglichkeit der Vergabe einer Leistungsstufe Nr. 6 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 66 BayBesG) belehrt worden ist. 7Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens am 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag abweichend von Satz 2 bis zum 01.01.2012 bei der Schulleitung eingegangen sein.

 

Nr. 5 a
Lehrkräfte mit Führungsaufgaben

(1) 1Die Übertragung von Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis (Führungsaufgaben) erfolgt zunächst befristet für eine Bewährungszeit von drei Jahren. 2Zum Ende dieses Zeitraums überprüft und bewertet die Schulleiterin/der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Wahrnehmung der Führungsaufgaben anhand der Ziffern 6 und 7 der Anlage D Abschnitt A 2.2.1 (Bewährungsfeststellung nach Anlage D Abschnitt A 4.5.2). 3Wenn die Lehrkraft dabei mindestens die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht und sie während der Bewährungszeit an Maßnahmen der Qualifizierung teilgenommen hat, welche die für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse vermitteln, werden die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3
Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualifizierung vor der Bewährungszeit kann berücksichtigt werden.

(2) 1Für die Wahrnehmung der Führungsaufgaben steht an der Schule eine Anrechnungsstunde für je sechs zu führende Lehrkräfte zur Verfügung. 2Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Lehrkräfte mit Führungsaufgaben entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
1Der Schulträger kann weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung stellen. 2Die Entscheidung, weitere Anrechnungsstunden zur Verfügung zu stellen, wird für jedes Schuljahr neu getroffen.

(3) Lehrkräfte mit Führungsaufgaben, deren Entgelt niedriger als Besoldungsgruppe A 15 ist, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten ihrer Besoldungsgruppe und der nächsthöheren Besoldungsgruppe der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A.

(4) Lehrkräften, denen Führungsaufgaben übertragen worden sind und deren Bewertungsstufe in einer dienstlichen Beurteilung um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, können die Führungsaufgaben entzogen werden.

 

Nr. 5 b
Lehrkräfte als Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen/-psychologinnen und Systembetreuer/-innen

(1) Beratungslehrkräfte erhalten für die Beratungstätigkeit an Schulen mit bis zu 399 Schülerinnen und Schülern mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit 400 und mehr Schülerinnen und Schülern mindestens zwei Anrechnungsstunden.

(2) Schulpsychologen/-psychologinnen erhalten für ihre Tätigkeit pro 200 zu betreuende Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Voraussetzung für die Tätigkeit als Schulpsychologin / Schulpsychologe ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt nach LPO I.

(3) 1Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei vorwiegend alleiniger Betreuung (ohne wesentliche Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuende Fachfirmen) der schulischen IT-Ausstattung an einer oder mehreren Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           vier Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         fünf Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             sechs Anrechnungsstunden.

2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei gemeinsamer, koordinierender Betreuung der schulischen IT-Ausstattung mit Administrationskräften auf Trägerebene und/oder regelmäßig betreuenden Fachfirmen an einer oder mehreren Schulen
mit insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                         zwei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 720 Schülerinnen und Schülern                                           drei Anrechnungsstunden,
bei bis zu 1080 Schülerinnen und Schülern                                         vier Anrechnungsstunden
und ab 1081 Schülerinnen und Schülern                                             fünf Anrechnungsstunden.

3Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen erhalten bei ausschließlich pädagogisch-didaktischer Aufgabenstellung im Bereich der unterrichtsbezogenen IT einer oder mehrerer Schulen
bei insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern                          eine Anrechnungsstunde,
bei mehr als 360 Schülerinnen und Schülern                                       zwei Anrechnungsstunden.

4Beim Einsatz mehrerer Lehrkräfte in der Systembetreuung sind die Anrechnungsstunden dem Tätigkeitsumfang entsprechend aufzuteilen. 5In besonderen Belastungssituationen, die der Träger feststellt, sollen zeitlich befristet weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. 6Die hauptverantwortlichen Systembetreuer/-innen sind verpflichtet, in angemessenem Umfang Fortbildungen im Bereich der Systembetreuung an der eigenen Schule oder darüber hinaus durchzuführen. 7Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung der Schulleitung, des Kollegiums und der Fachschaften in IT- und Medienangelegenheiten, die Vernetzung mit Beratungs- und Fachstellen auf Träger- und regionaler Ebene sowie ggf. weitere von der Schulleitung zugewiesene fachspezifische Aufgabenbereiche.

Protokollnotizen zu Absatz 3:
1Als schulische IT-Ausstattung im Sinne dieser Regelung ist die Hard- und Software gemeint, die für die unterrichtliche und erzieherische / pädagogische Arbeit genutzt wird.
2Hauptverantwortliche Systembetreuer/-innen sollen bei schulorganisatorischer Möglichkeit von einer Klassenleitung freigestellt werden.
3Schülerinnen und Schüler mehrerer betreuter Schulen auch unterschiedlicher Schularten werden für die Berechnung der Anrechnungsstunden zusammengezählt.
4Eine vorwiegend alleinige Betreuung liegt vor, wenn der Umfang der Unterstützung durch Administrationskräfte auf Trägerebene und / oder regelmäßig betreuende Fachfirmen höchstens 25% der Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung ausmacht.
5Eine ausschließlich pädagogisch-didaktische Tätigkeit einer Lehrkraft in der Systembetreuung setzt voraus, dass die Beschränkung auf diese Tätigkeit per Dienstanweisung in Textform angeordnet wurde.

 

Nr. 6
Zu §§ 15 bis 20b Teil A, 1. - Tabellenentgelt, Stufen der Entgelttabelle, Weitere Anrechnung von Vordienstzeiten bei Einstellung, Allgemeine Regelungen zu den Stufen, Leistungsentgelt, Besondere Einmalzahlung, Erschwerniszuschläge, Jahressonderzahlung, Entgeltbezugsgröße, Einmalige Sonderzahlung 2009, Arbeitgeber-Höherversicherung -

 

(1) Die §§ 15 bis 20b Teil A, 1. finden keine Anwendung.

(2) 1Die Lehrkräfte erhalten Entgelt entsprechend der im Bayerischen Besoldungsgesetz vorgesehenen Besoldung (Grundbezüge und Nebenbezüge, Art. 2 BayBesG) sowie der Ballungsraumzulage (Art. 94  BayBesG). 2Darüberhinaus können bei Vorliegen eines Angebots zur Berufung in ein Beamtenverhältnis weitere Entgeltbestandteile gewährt werden. 3Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 erhalten Entgelt nach der Besoldungsgruppe, die ihrer Eingruppierung nach Nr. 5 Absatz 3 entspricht. 4Das Entgelt umfasst auch für Teilzeitbeschäftigte die Gewährung von Leistungsstufen und -prämien.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2 Satz 1:
Artikel 109 Absatz 3 BayBesG findet Anwendung.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2:
Das Entgelt für Lehrkräfte nach Nr. 5 Absatz 3 umfasst nicht die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG.

(2a) 1Ansprüche nach Art. 109 Absatz 1 Satz 1 BayBesG bestehen nicht. 2Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.04.2023 begonnen hat und am 01.04.2023 besteht, erhalten ab dem 01.04.2023 (Auszahlungsbeginn spätestens im April 2024) eine Anpassungszulage. 3Diese Zulage wird in der Höhe des Betrags gewährt, um den der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.03.2023, den entsprechend Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 4Für die Berechnung der Höhe finden Art. 109 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 BayBesG entsprechende Anwendung. 5Die Anpassungszulage wird grundsätzlich in monatlichen Teilbeträgen gewährt. 6Die Anzahl der Teilbeträge darf höchstens der Zahl der Monate entsprechen, in denen der Orts- und Familienzuschlag bei entsprechender Anwendung der Art. 35 bis 37 BayBesG in der am 01.04.2023 geltenden Fassung den entsprechend der Art. 35 bis 37 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 7Im Falle der Beendigung oder der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere Sonderurlaub und Elternzeit) nach dem 01.04.2023 und vor Ablauf des sich aus Satz 6 ergebenden Zeitraumes erfolgt ein Ausgleich des Restbetrages durch eine Einmalzahlung. 8Im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.04.2023 und einem unmittelbaren Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, der das ABD anwendet, besteht der Anspruch für den gesamten Zeitraum nach Satz 2 gegenüber dem neuen Arbeitgeber, sofern für das Arbeitsverhältnis weiterhin ABD Teil B, 4.1. gilt.

Protokollnotiz zu Nr. 6 Absatz 2a Satz 2:
Artikel 109 Absatz 1 BayBesG findet für die Anpassungszulage entsprechende Anwendung.

(3) Änderungen der Besoldung sowie der Ballungsraumzulage werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil dieser Sonderregelungen.

(4) 1Der regelmäßige Stufenaufstieg, die Vergabe einer Leistungsstufe und der Stufenstopp erfolgen entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes. 2Bei Lehrkräften, die nach Nr. 5 Absatz 5 Sätze 2 bis 7 wirksam auf die Beurteilung verzichtet haben, findet ein Stufenaufstieg und die Vergabe einer Leistungsstufe nicht statt. 3Für die nach Satz 1 erforderlichen Leistungsfeststellungen gilt Art. 62 des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend. 4Die Leistungen der Lehrkraft entsprechen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinne des Art. 30 Absatz 3 Satz 1 BayBesG, wenn die Lehrkraft in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens die Bewertung