Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

Letzte Änderung am: 01.10.2005,
Beschluss vom: 01.01.2006

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat7, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

7 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

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