Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren

Letzte Änderung am: 01.07.2010,
Beschluss vom: 25.02.2010

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

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