(1) Falls ein Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission dem Beschlussantrag zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende diesen Beschlussantrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.
(2) Falls eine Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit erhalten hat, legt der/die Vorsitzende der Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.
(3) 1Der/Die Vorsitzende leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Er/Sie kann an dem Vermittlungsverfahren Sachverständige beteiligen. 3Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen, der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist. 4Der Vermittlungsvorschlag hat einen beschlussfähigen Regelungsvorschlag zu enthalten.
5Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.
(4) 1Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. 2Über das Vermittlungsverfahren ist Dritten gegenüber, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Stillschweigen zu bewahren.
(5) 1Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. 2Die Kommission hat innerhalb von vier Wochen über den Regelungsvorschlag abzustimmen.
(6) Stimmt die Kommission dem Regelungsvorschlag mit der notwendigen Mehrheit zu, erfolgt die Inkraftsetzung gemäß § 12 Absatz 3 ff.