(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in die Zentrale Kommission endet mit Ablauf der Amtsperiode der Kommission.
(2) Bis zur Neuwahl der Mitglieder für die Zentrale Kommission üben die bisherigen Mitglieder der Zentralen Kommission ihr Amt unabhängig von der Wiederwahl in die Kommission aus, längstens aber sechs Monate.