6. Entsendeordnung für die Vertreter/Vertreterinnen der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen

Letzte Änderung am: 01.05.2016,
Beschluss vom: 09.03.2016

Einmalig kann nach Inkrafttreten der Änderungen der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen das Entsendeverfahren abweichend von den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen vorzeitig durch die Kommission eingeleitet werden.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 6 Übergangsvorschrift

Einmalig kann nach Inkrafttreten der Änderungen der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen das Entsendeverfahren abweichend von den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen vorzeitig durch die Kommission eingeleitet werden.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 6 Übergangsvorschrift

Einmalig kann nach Inkrafttreten der Änderungen der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen das Entsendeverfahren abweichend von den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen vorzeitig durch die Kommission eingeleitet werden.