4. Ordnung für eine kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen: Beihilfeordnung Teil B*

Letzte Änderung am: 01.04.2013,
Beschluss vom: 30.01.2013

Die Beihilfeordnung Teil B regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG 1 auf der Grundlage von § 36 a ABD Teil A, 1. (Erster Abschnitt) bzw. in Ausführung von § 36 b ABD Teil A, 1. (Zweiter Abschnitt) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese (Beschäftigte).

1 Bei dem Tarif 820 K handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820K bezeichnet wird.

Dienstag, Oktober 8, 2024

§ 1 Regelungsbereich

Die Beihilfeordnung Teil B regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG 1 auf der Grundlage von § 36 a ABD Teil A, 1. (Erster Abschnitt) bzw. in Ausführung von § 36 b ABD Teil A, 1. (Zweiter Abschnitt) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese (Beschäftigte).

1 Bei dem Tarif 820 K handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820K bezeichnet wird.

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§ 1 Regelungsbereich

Die Beihilfeordnung Teil B regelt die Voraussetzung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages in der kirchlichen Höherversicherung Tarif 820 K bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG 1 auf der Grundlage von § 36 a ABD Teil A, 1. (Erster Abschnitt) bzw. in Ausführung von § 36 b ABD Teil A, 1. (Zweiter Abschnitt) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD in der (Erz-)Diözese (Beschäftigte).

1 Bei dem Tarif 820 K handelt es sich um einen von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG nur für den kirchlichen Bereich eingerichteten Höherversicherungstarif in Krankheitsfällen, der im Folgenden als Tarif 820K bezeichnet wird.