(1) Privat krankenversicherte Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 2 erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 4 oder wegen Alters.
(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Beschäftigte.
(3) Solange der Beschäftigte Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten seine gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Kosten des kirchlichen Arbeitgebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
4 d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit