Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften

Letzte Änderung am: 01.05.2018,
Beschluss vom: 14.03.2018

Dieser Abschnitt regelt die Gewährung von Beihilfen an nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardinierte Priester, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende – im Folgenden Beschäftigte – im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD.

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