Dieser Abschnitt regelt die Gewährung von Beihilfen an nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardinierte Priester, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende – im Folgenden Beschäftigte – im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD.