Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften

Letzte Änderung am: 01.05.2018,
Beschluss vom: 14.03.2018

(1) Privat krankenversicherte Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1. im Sinne des § 7 Abs. 2, auf deren Arbeitsverhältnis das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen  Diözesen (ABD) Anwendung  findet  und deren Ar­beitsverhältnis am 01.05.2018 besteht oder danach beginnt, erhalten bei entsprechender schriftlicher Zusage Beihilfeleistungen auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen Gründen sowie bei weitergehender Zusage auch im Falle der Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1  oder wegen Alters.

1 d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Privat krankenversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beschäftigten im Sinne des Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie die Lehrkraft.

(3) Solange die Lehrkraft Beihilfeleistungen nach Abs. 1 erhält, erhalten ihre gesetzlich krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Ange­hörigen auf Kosten des kirchlichen  Dienstgebers  Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K Plus.

(4) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

No revisions available.