*Diese Ordnung wird gleichermaßen als Beihilfeordnung i.S.v. Nr. 2 der Anlage 11 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erlassen.
(zuletzt geändert durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 14./15. März 2018)