III. Kosten des Verfahrens, Gemeinsame Schlichtungsstelle, Schlussbestimmungen

Letzte Änderung am: Nicht verfügbar
Beschluss vom: Nicht verfügbar

(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

(2) Beteiligten sowie Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.

(3) 1Zeuginnen bzw. Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.

(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder einer/eines Bevollmächtigten selbst.

(5) 1Beteiligte, die das Schlichtungsverfahren durch eine/einen Bevollmächtigte/n führen, erhalten auf Antrag Kostenhilfe, wenn die Hinzuziehung notwendig oder zweckmäßig ist und der Antrag auf Schlichtung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. 2Der Antrag ist bei der Schlichtungsstelle zu stellen. 3Die/Der Vorsitzende entscheidet über die Bewilligung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.

No revisions available.