Betriebseigene Prüfung (BeP)

Letzte Änderung am: 01.01.2021,
Beschluss vom: 25.11.2020

Entgeltgruppe 3

Elektrokarren(wagen)fahrerinnen/Elektrokarren(wagen)fahrer und Dieselkarren(wagen)fahrerinnen/Dieselkarren(wagen)fahrer, soweit nicht Fahrerinnen/Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen oder kraftfahrzeugähnlichen Reinigungsmaschinen.

Anmerkung:
Voraussetzung ist, dass keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgen muss.

 

Entgeltgruppe 4

Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer.

 

Entgeltgruppe 5

1. Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer von Fahrzeugen ab 3,5 t.

Anmerkung zu Fallgruppe 1:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
2. Beschäftigte, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug bedienen (z.B. Bagger, Kunsteisbearbeitungsmaschinen, Schneepistenwalzen, Planierraupen).
3. Berufskraftfahrer mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Anmerkung zu Fallgruppe 3:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.

 

Entgeltgruppe 6

1. Fahrerin/Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.

2. Beschäftigte der EG 5, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug fahren, dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert.

3. Beschäftigte, die Pumpsaugfahrzeuge bedienen.

4. Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

20. Fahrerinnen / Fahrer

Entgeltgruppe 3

Elektrokarren(wagen)fahrerinnen/Elektrokarren(wagen)fahrer und Dieselkarren(wagen)fahrerinnen/Dieselkarren(wagen)fahrer, soweit nicht Fahrerinnen/Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen oder kraftfahrzeugähnlichen Reinigungsmaschinen.

Anmerkung:
Voraussetzung ist, dass keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgen muss.

 

Entgeltgruppe 4

Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer.

 

Entgeltgruppe 5

1. Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer von Fahrzeugen ab 3,5 t.

Anmerkung zu Fallgruppe 1:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
2. Beschäftigte, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug bedienen (z.B. Bagger, Kunsteisbearbeitungsmaschinen, Schneepistenwalzen, Planierraupen).
3. Berufskraftfahrer mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Anmerkung zu Fallgruppe 3:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.

 

Entgeltgruppe 6

1. Fahrerin/Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.

2. Beschäftigte der EG 5, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug fahren, dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert.

3. Beschäftigte, die Pumpsaugfahrzeuge bedienen.

4. Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

20. Fahrerinnen / Fahrer

Entgeltgruppe 3

Elektrokarren(wagen)fahrerinnen/Elektrokarren(wagen)fahrer und Dieselkarren(wagen)fahrerinnen/Dieselkarren(wagen)fahrer, soweit nicht Fahrerinnen/Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen oder kraftfahrzeugähnlichen Reinigungsmaschinen.

Anmerkung:
Voraussetzung ist, dass keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgen muss.

 

Entgeltgruppe 4

Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer.

 

Entgeltgruppe 5

1. Fahrerin/Fahrer, Kraftfahrerin/Kraftfahrer von Fahrzeugen ab 3,5 t.

Anmerkung zu Fallgruppe 1:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.
2. Beschäftigte, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug bedienen (z.B. Bagger, Kunsteisbearbeitungsmaschinen, Schneepistenwalzen, Planierraupen).
3. Berufskraftfahrer mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Anmerkung zu Fallgruppe 3:
Voraussetzung ist eine Tätigkeit als Fahrerin/Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen.

 

Entgeltgruppe 6

1. Fahrerin/Fahrer von zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Mehrzweckfahrzeugen (Unimog und vergleichbare Fahrzeuge) bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte mit mehr als 7,5 t.

2. Beschäftigte der EG 5, die ein bewegliches Großwerkzeug/Sonderfahrzeug fahren, dessen Bedienung besondere Fachkenntnisse erfordert.

3. Beschäftigte, die Pumpsaugfahrzeuge bedienen.

4. Berufskraftfahrerin/Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.