17. Beschäftigte in Gesundheitsberufen

Letzte Änderung am: 01.04.2017,
Beschluss vom: 30.11.2016

Es finden die Tätigkeitsmerkmale des Teils A, 2.2.2. Nummer 5 entsprechende Anwendung.

Mittwoch, Februar 12, 2025

17.4. Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker

Es finden die Tätigkeitsmerkmale des Teils A, 2.2.2. Nummer 5 entsprechende Anwendung.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

17.4. Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker

Es finden die Tätigkeitsmerkmale des Teils A, 2.2.2. Nummer 5 entsprechende Anwendung.