A, 2.15. Entgeltordnung für Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten

Letzte Änderung am: 01.04.2023,
Beschluss vom: 23.03.2023

1Teilzeitbeschäftigte Pfarrreferentinnen und Pfarrreferenten erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 2Satz 1 gilt auch für die nach § 1 Absatz 4 gewährte Zulage.

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