Betriebseigene Prüfung (BeP)

Letzte Änderung am: 01.01.2021,
Beschluss vom: 25.11.2020

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte an Friedhöfen, deren Tätigkeiten einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfen.

2. Grabmacherin/Grabmacher, soweit nicht EG 4.

 

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte, die Leichen für die Bestattung vorbereiten.

2. Grabmacherin/Grabmacher unter Einsatz von schwierig zu bedienenden Maschinen (z.B. Bagger).

 

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte an Friedhöfen mit Überwachungs-, Aufsichts- oder Kontrollfunktion oder Vertretung nach außen.

2. Beschäftigte an Friedhöfen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Bauberufes, des Bestattungswesens und der Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Steinmetze, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

2. Friedhof

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte an Friedhöfen, deren Tätigkeiten einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfen.

2. Grabmacherin/Grabmacher, soweit nicht EG 4.

 

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte, die Leichen für die Bestattung vorbereiten.

2. Grabmacherin/Grabmacher unter Einsatz von schwierig zu bedienenden Maschinen (z.B. Bagger).

 

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte an Friedhöfen mit Überwachungs-, Aufsichts- oder Kontrollfunktion oder Vertretung nach außen.

2. Beschäftigte an Friedhöfen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Bauberufes, des Bestattungswesens und der Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Steinmetze, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

2. Friedhof

Entgeltgruppe 3

1. Beschäftigte an Friedhöfen, deren Tätigkeiten einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfen.

2. Grabmacherin/Grabmacher, soweit nicht EG 4.

 

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte, die Leichen für die Bestattung vorbereiten.

2. Grabmacherin/Grabmacher unter Einsatz von schwierig zu bedienenden Maschinen (z.B. Bagger).

 

Entgeltgruppe 5

1. Beschäftigte an Friedhöfen mit Überwachungs-, Aufsichts- oder Kontrollfunktion oder Vertretung nach außen.

2. Beschäftigte an Friedhöfen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Bauberufes, des Bestattungswesens und der Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Steinmetze, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben.