Betriebseigene Prüfung (BeP)

Letzte Änderung am: 01.01.2021,
Beschluss vom: 25.11.2020

Entgeltgruppe 3

Hilfskräfte im Hausmeisterdienst mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern.

 

Entgeltgruppe 4

Hausmeisterinnen/Hausmeister ohne einschlägige Berufsausbildung.

 

Entgeltgruppe 5

Hausmeisterinnen/Hausmeister mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, der Metallberufe, Anlagenbau, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, Gebäudereinigung, Installation, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Malerinnen und Lackiererinnen/Maler und Lackierer.

 

Entgeltgruppe 6

1. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens eine Hausmeisterin/ein Hausmeister oder drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 ständig unterstellt sind.

2. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, die mehrere Gebäudekomplexe oder voneinander getrennte Gebäude mit unterschiedlicher Haustechnik betreuen.

 

Entgeltgruppe 7

Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt (eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Hausmeisterinnen/Hausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen und zu überwachen und zu konfigurieren haben).

 

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass ihnen die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel eines Bau- und Bewirtschaftungsbudgets in einer Größenordnung von mindestens 30.000 Euro je Haushaltsjahr übertragen ist.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

18. Hausmeisterinnen und Hausmeister

Entgeltgruppe 3

Hilfskräfte im Hausmeisterdienst mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern.

 

Entgeltgruppe 4

Hausmeisterinnen/Hausmeister ohne einschlägige Berufsausbildung.

 

Entgeltgruppe 5

Hausmeisterinnen/Hausmeister mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, der Metallberufe, Anlagenbau, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, Gebäudereinigung, Installation, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Malerinnen und Lackiererinnen/Maler und Lackierer.

 

Entgeltgruppe 6

1. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens eine Hausmeisterin/ein Hausmeister oder drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 ständig unterstellt sind.

2. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, die mehrere Gebäudekomplexe oder voneinander getrennte Gebäude mit unterschiedlicher Haustechnik betreuen.

 

Entgeltgruppe 7

Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt (eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Hausmeisterinnen/Hausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen und zu überwachen und zu konfigurieren haben).

 

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass ihnen die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel eines Bau- und Bewirtschaftungsbudgets in einer Größenordnung von mindestens 30.000 Euro je Haushaltsjahr übertragen ist.

Donnerstag, Oktober 10, 2024

18. Hausmeisterinnen und Hausmeister

Entgeltgruppe 3

Hilfskräfte im Hausmeisterdienst mit Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern.

 

Entgeltgruppe 4

Hausmeisterinnen/Hausmeister ohne einschlägige Berufsausbildung.

 

Entgeltgruppe 5

Hausmeisterinnen/Hausmeister mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, z.B. im Berufsfeld des Baugewerbes, der Metallberufe, Anlagenbau, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, holzverarbeitende Berufe, Gebäudereinigung, Installation, Gartenbau-, Agrar- und Forstberufe, Malerinnen und Lackiererinnen/Maler und Lackierer.

 

Entgeltgruppe 6

1. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens eine Hausmeisterin/ein Hausmeister oder drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 3 ständig unterstellt sind.

2. Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, die mehrere Gebäudekomplexe oder voneinander getrennte Gebäude mit unterschiedlicher Haustechnik betreuen.

 

Entgeltgruppe 7

Hausmeisterinnen/Hausmeister der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt (eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Hausmeisterinnen/Hausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen und zu überwachen und zu konfigurieren haben).

 

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass ihnen die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung der Mittel eines Bau- und Bewirtschaftungsbudgets in einer Größenordnung von mindestens 30.000 Euro je Haushaltsjahr übertragen ist.