E, 1. Regelungen für Auszubildende

Letzte Änderung am: 01.01.2023,
Beschluss vom: 30.11.2023

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b)

bis
29. Februar 2024
ab
01. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr 1.190,69 Euro 1.340,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.252,07 Euro 1.402,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.353,38 Euro 1.503,38 Euro.

(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c) 

bis
29. Februar 2024
ab
1. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr  1.065,24 Euro 1.215,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.125,30 Euro 1.275,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.222,03 Euro 1.372,03 Euro.

Mittwoch, Februar 12, 2025

§ 8a Ausbildungsentgelt für Auszubildende gemäß § 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c)

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b)

bis
29. Februar 2024
ab
01. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr 1.190,69 Euro 1.340,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.252,07 Euro 1.402,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.353,38 Euro 1.503,38 Euro.

(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c) 

bis
29. Februar 2024
ab
1. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr  1.065,24 Euro 1.215,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.125,30 Euro 1.275,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.222,03 Euro 1.372,03 Euro.

Mittwoch, Februar 12, 2025

§ 8a Ausbildungsentgelt für Auszubildende gemäß § 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c)

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b)

bis
29. Februar 2024
ab
01. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr 1.190,69 Euro 1.340,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.252,07 Euro 1.402,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.353,38 Euro 1.503,38 Euro.

(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c) 

bis
29. Februar 2024
ab
1. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr  1.065,24 Euro 1.215,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.125,30 Euro 1.275,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.222,03 Euro 1.372,03 Euro.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 8a Ausbildungsentgelt für Auszubildende gemäß § 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c)

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b)

bis
29. Februar 2024
ab
01. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr 1.190,69 Euro 1.340,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.252,07 Euro 1.402,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.353,38 Euro 1.503,38 Euro.

(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c) 

bis
29. Februar 2024
ab
1. März 2024
im ersten Ausbildungsjahr  1.065,24 Euro 1.215,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.125,30 Euro 1.275,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.222,03 Euro 1.372,03 Euro.