Abschnitt A - Regelungen zu Ein- und Höhergruppierungen sowie zum Übergangsrecht

Letzte Änderung am: 01.08.2023,
Beschluss vom: 11.07.2024

(1) 1Für die Höhergruppierung von Lehrkräften nach § 6 gelten bis zum 31.12.2023 die Anlagen A, B und C. 2Ab dem 01.01.2024 gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Vordienstzeiten in derselben Tätigkeit, die aufgrund einer Eingruppierung gemäß Anlagen A oder B in einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind. 3§ 7 Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) 1Ändert sich die Besoldungsgruppe durch die Neueingruppierung nicht und war bei der bisherigen Eingruppierung nach Anlage A oder B eine kürzere Bewährungszeit vorgesehen als bei der Eingruppierung nach Abschnitt B, gilt diese kürzere Bewährungszeit unter Berechnung der Vordienstzeiten nach Anlage C, es sei denn, die längere Bewährungszeit von mindestens sechs Jahren der jeweiligen Fallgruppe des Abschnitts B unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 4 ist günstiger. 2Für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 7 Absatz 4 Satz 1.

(3) Wird die Lehrkraft nach § 7 Absatz 2 unmittelbar in die höhere Besoldungsgruppe eingruppiert, gilt der Zeitpunkt des bereits zuvor erfolgten Bewährungsaufstiegs als Zeitpunkt des ersten Bewährungsaufstiegs nach dem ab dem 01.01.2024 geltenden Recht.

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