A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten

Letzte Änderung am: 01.10.2005,
Beschluss vom: 01.01.2006

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu nehmen ist.

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