(1) 1Die Wahl kann innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Anfechtungsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlversammlung.
(2) Über die Anfechtung entscheidet das Kirchliche Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen.
(3) Wenn der Anfechtung stattgegeben wird, ist die Wahl auf der nächsten Vollversammlung der BayRK zu wiederholen.
(4) Die Wahlunterlagen sind bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.