Zweiter Abschnitt: Beihilfe aufgrund der Dienst-­ und Vergütungsordnung für Ständige Diakone

Letzte Änderung am: 01.05.2018,
Beschluss vom: 14.03.2018

(1) 1Gesetzlich krankenversicherte hauptberufliche Diakone erhalten Beihilfeleistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte  Arbeitnehmer des Freistaates Bayern auch im Falle der Elternzeit oder des Sonderurlaubs aus familienpolitischen  Grün­den sowie im Falle der Beendigung  des Dienstverhältnisses wegen des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung1 oder wegen Al­ters. 2Darüber hinaus erhalten sie auf Kosten des kirchlichen Dienst­ gebers Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifs 820 K.
1d. h. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

(2) Gesetzlich  krankenversicherte  berücksichtigungsfähige   Angehörige von Diakonen im Sinne von Abs. 1 erhalten Beihilfeleistungen wie der Diakon.

(3) Solange der Diakon Beihilfeleistungen  nach Abs. 1 erhält, erhalten seine privat krankenversicherten berücksichtigungsfähigen Angehöri­gen Beihilfeleistungen wie Angehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern des Freistaates Bayern mit Beitragszuschuss des Ar­beitgebers nach § 257 SGB V.

(4) Die Einkommensgrenze des § 7 Abs. 4 Nr. 2 BayBhV findet keine An­wendung.

(5) Unabhängig von der zeitlichen Gestaltung des Dienstes werden die jeweiligen Beihilfeleistungen in vollem Umfang erbracht.

Anmerkung zu § 5:
§ 5 gilt nur für Diakone, die am 01.08.2016 oder danach im aktiven Dienst stehen. Diako­ne, die am 01.08.2016 bereits im Ruhestand sind, erhalten Beihilfe nur, sofern und soweit gemäß diözesanen Regelungen eine entsprechende Zusage erteilt wurde.

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