Abschnitt VII: Sonderregelungen

Letzte Änderung am: 23.03.2023,
Beschluss vom: 23.03.2023

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (einschließlich der Beschäftigten, die nach Teil A, 2.3. Nummer 39 eingruppiert sind) gelten die in der Anlage zu § 44 aufgeführten besonderen Regelungen.

Mittwoch, Februar 12, 2025

§ 44 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (einschließlich der Beschäftigten, die nach Teil A, 2.3. Nummer 39 eingruppiert sind) gelten die in der Anlage zu § 44 aufgeführten besonderen Regelungen.

Mittwoch, Februar 12, 2025

§ 44 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (einschließlich der Beschäftigten, die nach Teil A, 2.3. Nummer 39 eingruppiert sind) gelten die in der Anlage zu § 44 aufgeführten besonderen Regelungen.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 44 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (einschließlich der Beschäftigten, die nach Teil A, 2.3. Nummer 39 eingruppiert sind) gelten die in der Anlage zu § 44 aufgeführten besonderen Regelungen.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 44 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (einschließlich der Beschäftigten, die nach Teil A, 2.3. Nummer 39 eingruppiert sind) gelten die in der Anlage zu § 44 aufgeführten besonderen Regelungen.