E, 1. Regelungen für Auszubildende

Letzte Änderung am: 01.10.2005,
Beschluss vom: 11.07.2006

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

No revisions available.