Abschnitt A - Regelungen zu Ein- und Höhergruppierungen sowie zum Übergangsrecht

Letzte Änderung am: 01.08.2023,
Beschluss vom: 11.07.2024

(1) Lehrkräfte nach § 1 werden nach Erfüllung der in Abschnitt B in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehenen Bewährungszeit höhergruppiert (Bewährungsaufstieg).

(2) Als Bewährungszeit gelten auch
a) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit sowie einer familienpolitischen Beurlaubung im Umfang von bis zu 36 Monaten pro Kind / pflegebedürftigem Angehörigen sowie
b) Zeiten eines Sonderurlaubs, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, im Umfang von bis zu 6 Jahren,
sofern diese Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden.

(3) 1Sofern in einer Fallgruppe in Abschnitt B nicht anderweitig geregelt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die Lehrkraft in der dienstlichen Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht – VE“ erreicht hat. 2Als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit gilt auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt; sofern die Lehrkraft bereits im Turnus von fünf Jahren beurteilt wird, gilt als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Donnerstag, Februar 13, 2025

§ 3 Höhergruppierung

(1) Lehrkräfte nach § 1 werden nach Erfüllung der in Abschnitt B in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehenen Bewährungszeit höhergruppiert (Bewährungsaufstieg).

(2) Als Bewährungszeit gelten auch
a) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit sowie einer familienpolitischen Beurlaubung im Umfang von bis zu 36 Monaten pro Kind / pflegebedürftigem Angehörigen sowie
b) Zeiten eines Sonderurlaubs, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, im Umfang von bis zu 6 Jahren,
sofern diese Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden.

(3) 1Sofern in einer Fallgruppe in Abschnitt B nicht anderweitig geregelt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die Lehrkraft in der dienstlichen Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit mindestens die Bewertungsstufe "Leistung, die den Anforderungen voll entspricht - VE" erreicht hat. 2Als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit gilt auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt; sofern die Lehrkraft bereits im Turnus von fünf Jahren beurteilt wird, gilt als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Donnerstag, Februar 13, 2025

§ 3 Höhergruppierung

(1) Lehrkräfte nach § 1 werden nach Erfüllung der in Abschnitt B in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehenen Bewährungszeit höhergruppiert (Bewährungsaufstieg).

(2) Als Bewährungszeit gelten auch
a) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit sowie einer familienpolitischen Beurlaubung im Umfang von bis zu 36 Monaten pro Kind / pflegebedürftigem Angehörigen sowie
b) Zeiten eines Sonderurlaubs, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, im Umfang von bis zu 6 Jahren,
sofern diese Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden.

(3) 1Sofern in einer Fallgruppe in Abschnitt B nicht anderweitig geregelt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die Lehrkraft in der dienstlichen Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit mindestens die Bewertungsstufe "Leistung, die den Anforderungen voll entspricht - VE" erreicht hat. 2Als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit gilt auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt; sofern die Lehrkraft bereits im Turnus von fünf Jahren beurteilt wird, gilt als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 3 Höhergruppierung

(1) Lehrkräfte nach § 1 werden nach Erfüllung der in Abschnitt B in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehenen Bewährungszeit höhergruppiert (Bewährungsaufstieg).

(2) Als Bewährungszeit gelten auch
a) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit sowie einer familienpolitischen Beurlaubung im Umfang von bis zu 36 Monaten pro Kind / pflegebedürftigem Angehörigen sowie
b) Zeiten eines Sonderurlaubs, welcher dienstlichen Interessen oder öffentlichen bzw. kirchlichen Belangen dient, im Umfang von bis zu 6 Jahren,
sofern diese Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden.

(3) 1Sofern in einer Fallgruppe in Abschnitt B nicht anderweitig geregelt, ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die Lehrkraft in der dienstlichen Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit mindestens die Bewertungsstufe "Leistung, die den Anforderungen voll entspricht - VE" erreicht hat. 2Als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit gilt auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt; sofern die Lehrkraft bereits im Turnus von fünf Jahren beurteilt wird, gilt als Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit auch eine turnusmäßige Beurteilung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.