A, 2.9. Entgeltordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Letzte Änderung am: 01.01.2015,
Beschluss vom: 03.12.2014

Teilzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

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