III. Kosten des Verfahrens, Gemeinsame Schlichtungsstelle, Schlussbestimmungen

Letzte Änderung am: 01.09.2023,
Beschluss vom: 13.07.2023

1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen ernannten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bleiben bis zum Ende der Amtszeit im Amt. 2Die benannten Beisitzerinnen bzw. Beisitzer bleiben bis zur Benennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer nach §§ 4 und 5 dieser Ordnung im Amt. 3Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig werden, gelten die bis zum 31. August2023 geltenden Regelungen fort.

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