Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)

Letzte Änderung am: 01.10.2005,
Beschluss vom: 01.01.2006

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5.

Freitag, November 8, 2024

§ 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5.

Freitag, Oktober 11, 2024

§ 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5.