Abschnitt II Reisekostenvergütung

Letzte Änderung am: 01.04.2023,
Beschluss vom: 26.03.2025

(1) Dienstreisende im Sinn dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beschäftigen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinn dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieser Ordnung; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit und in Fällen des Abs. 4. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(4) Darf die/der Beschäftigte ihre/seine Dienstgeschäfte auch außerhalb ihres/seines Dienstortes erbringen, obwohl dienstliche Gründe dies nicht erfordern, so sind Reisen hierfür keine Dienstreisen.

(5) 1Dienstgänge im Sinn dieser Ordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. 3Abs. 4 gilt für Dienstgänge entsprechend.“

(6) 1Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt bzw. Aufgabenbereich der/des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

Mittwoch, September 17, 2025

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinn dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beschäftigen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinn dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieser Ordnung; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit und in Fällen des Abs. 4. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(4) Darf die/der Beschäftigte ihre/seine Dienstgeschäfte auch außerhalb ihres/seines Dienstortes erbringen, obwohl dienstliche Gründe dies nicht erfordern, so sind Reisen hierfür keine Dienstreisen.

(5) 1Dienstgänge im Sinn dieser Ordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. 3Abs. 4 gilt für Dienstgänge entsprechend.“

(6) 1Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt bzw. Aufgabenbereich der/des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

Mittwoch, September 17, 2025

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinn dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beschäftigen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinn dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieser Ordnung; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit und in Fällen des Abs. 4. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(4) Darf die/der Beschäftigte ihre/seine Dienstgeschäfte auch außerhalb ihres/seines Dienstortes erbringen, obwohl dienstliche Gründe dies nicht erfordern, so sind Reisen hierfür keine Dienstreisen.

(5) 1Dienstgänge im Sinn dieser Ordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. 3Abs. 4 gilt für Dienstgänge entsprechend.“

(6) 1Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt bzw. Aufgabenbereich der/des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

Dienstag, November 12, 2024

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinn dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beschäftigen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinn dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieser Ordnung; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(4) 1Dienstgänge im Sinn dieser Ordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

(5) 1Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt bzw. Aufgabenbereich der/des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

Dienstag, November 12, 2024

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinn dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beschäftigen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinn dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieser Ordnung; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(4) 1Dienstgänge im Sinn dieser Ordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

(5) 1Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt bzw. Aufgabenbereich der/des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.

Mittwoch, Oktober 9, 2024

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinn dieser Ordnung sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beschäftigen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) 1Dienstreisen im Sinn dieser Ordnung sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstorts, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieser Ordnung; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit. 4Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung, einer Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(3) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(4) 1Dienstgänge im Sinn dieser Ordnung sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

(5) 1Der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs im Inland bedarf es nicht, wenn dies nach dem Amt bzw. Aufgabenbereich der/des Dienstreisenden oder nach dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Entsprechendes gilt, wenn angeordnete dienstliche Aufträge oder festgelegte Einsatzpläne eine Dienstreise oder einen Dienstgang erforderlich machen.