A, 2.8. Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner

Letzte Änderung am: 01.10.2013,
Beschluss vom: 04.07.2013
(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.
Freitag, November 8, 2024

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.
Freitag, Oktober 11, 2024

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.
Freitag, Oktober 11, 2024

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.