(1) Die Kommission bildet einen Vermittlungsausschuss.
(2) Der Vermittlungsausschuss besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses,
b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes,
c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite,
d) zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, die der Kommission nicht angehören.
(3) Für die Mitglieder des Vermittlungsausschusses wird für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin gewählt bzw. bestellt.