D, 4. Arbeitszeitkontenregelung

Letzte Änderung am: 01.10.2007,
Beschluss vom: 01.01.2006

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.

Dienstag, November 12, 2024

§ 13 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.

Dienstag, November 12, 2024

§ 13 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.

Dienstag, Oktober 8, 2024

§ 13 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.

Dienstag, Oktober 8, 2024

§ 13 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.