Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl

Letzte Änderung am: 01.05.2016,
Beschluss vom: 09.03.2016

1Die Kommission setzt den Wahltag fest, der mindestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit liegen soll. 2Der Wahltag wird in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht.

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